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Rechtsanwälte Kotz GbR

Scheinarbeitsvertrag – Darlegungs- und Beweislast

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ArbG Münster – Az.: 4 Ca 6/17 – Urteil vom 09.06.2017

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreites hat die Klägerin zu tragen.

3. Der Streitwert wird auf 76.012,76 € festgesetzt.
Tatbestand
Die Parteien streiten über Ansprüche der Klägerin gegen den Beklagten auf Rückzahlung geleisteter Lohnzahlungen sowie Erstattung von Kosten für ein vom Beklagten genutztes Handy.

Der Beklagte war bis zum 16.06.2004 Vorsitzender des Aufsichtsrates der Klägerin. Unter dem 21.06. bzw. 23.06.2004 schlossen die Klägerin und der Beklagte einen schriftlichen Arbeitsvertrag (Bl. 30 d.GA). Der Aufgabenbereich des Beklagten sollte die Kontaktpflege zu den betrieblichen Sozialeinrichtungen der C AG im Geschäftsgebiet P sein. Der Monatslohn belief sich auf 400,00 € brutto. Die regelmäßige Arbeitszeit sollte bis zu 54,80 Stunden monatlich bzw. bis zu 12,60 Stunden wöchentlich betragen. Auf Seiten der Klägerin unterzeichneten den schriftlichen Arbeitsvertrag der damalige Vorstandsvorsitzende L sowie der Personaldirektor X.

Während des laufenden Arbeitsverhältnisses verlangte die Klägerin zu keinem Zeitpunkt Tätigkeitsnachweise vom Beklagten.

Auf Veranlassung des damaligen Vorstandsvorsitzenden L, der die Fachabteilung der IT-Organisationsabteilung der Klägerin entsprechend mündlich anwies, schloss die Klägerin selbst einen Mobilfunkvertrag über ein Handy mit der Rufnummer xxxxx. Dieses Handy wurde sodann dem Beklagten für die Zeit vom 15.07.2008 bis zum 31.12.2013 zur Benutzung überlassen. Ab Januar 2014 übernahm der Beklagte den Mobilfunkvertrag auf private Rechnung.

Die Tätigkeitsbeschreibung „Kontaktpflege zu den betrieblichen Sozialeinrichtung der C AG“ erschien dem Personaldirektor X nicht unplausibel.

Auch der Innenrevision der Klägerin erschien der beschriebene Aufgabenbereich plausibel, es ergab sich für sie kein Anlass für eine weitergehende Prüfung.

Der Beklagte wurde zu Vertreterversammlungen der Klägerin eingeladen.

Der ehemalige Vorstandsvorsitzende L wurde durch den Aufsichtsrat und durch Beschluss der Vertreterversammlung der Klägerin vom 13.11.2015 des Vorstandsamtes enthoben. Parallel hierzu wurde der Dienstvertrag des damaligen Vorstandsvorsitzenden außerordentlich gekündigt. Gegen den damaligen Vorstandsvorsitzenden wird zwischenzeitlich staatsanwaltlich ermittelt.

Unter dem 25.11.2015 erklärte die Klägerin, die Kündigung des Arbeitsverhältnisses zur Beklagten mit Wirkung zum 31.12.2015.

Die Klägerin ist der Ansicht, dass gegen den Be[…]


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