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Verkehrsunfall – Schätzung der ersatzfähigen Mietwagenkosten

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OLG Jena – Az.: (110) 1 O 396/18 – Urteil vom 03.02.2020

1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Meiningen vom 30.01.2019, Az. (110) 1 O 396/18, teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

(1) Unter Klageabweisung im Übrigen werden die Beklagten als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 6.254,38 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 27.09.2018 zu zahlen.

(2) Die Beklagte zu 1. wird weiter verurteilt, an den Kläger Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 6.254,38 Euro für die Zeit vom 01.05.2018 bis 26.09.2018 zu zahlen.

(3) Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger vorgerichtliche Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 958,19 Euro zu zahlen.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

2. Von den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens tragen der Kläger 10 % und die Beklagten als Gesamtschuldner 90 %. Von den Kosten der Nebenintervention tragen die Beklagten als Gesamtschuldner 90 %, im Übrigen trägt sie der Nebenintervenient selbst.

3. Von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger 43 % und die Beklagten als Gesamtschuldner 57 %. Von den Kosten der Nebenintervention tragen die Beklagten als Gesamtschuldner 57 %, im Übrigen trägt sie der Nebenintervenient selbst.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

5. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.

Der Kläger macht gegen die Beklagten Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall, der sich am 04.04.2018 gegen 11:15 Uhr in der B… in L… ereignet hat, geltend. Der Kläger, der ein Catering – Unternehmen betreibt, stellte, um Speisen auszuliefern, seinen VW Transporter T 5 entgegen der Fahrtrichtung vor der Einfahrt seines Kunden ab. Der aus der Gegenrichtung mit seinem Pkw VW Crafter, welcher bei der Beklagten zu 1. haftpflichtversichert ist, kommende Beklagte zu 2. fuhr rechts auf den VW Transporter auf, wodurch der Transporter beschädigt wurde.

Erstinstanzlich hat der Kläger gegen die Beklagten eine allgemeine Unkostenpauschale in Höhe von 26,- Euro, Sachverständigenkosten in Höhe von 1.030,54 Euro, Reparaturkosten in Höhe von 9.451,06 Euro, Wertminderung in Höhe von 900,- Euro sowie Mietwagenkosten in Höhe von 1.508,92 Euro abzüglich einer Vorschussleistung in Höhe von 6.000,- Euro gefordert. Die Beklagten haben den Vorschuss auf die Reparaturkosten verrechnet.

Im Berufungsverfahren sind noch die Höhe der von den Beklagten zu ersetzenden Kosten für die Anmietung eines Ersa[…]


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