Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz – Az.: 1 Sa 37/16 – Urteil vom 10.06.2016
I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 02.12.2015 – 4 Ca 995/15 – teilweise abgeändert und dessen Tenor zur Klarstellung wie folgt neu gefasst:
1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung der Beklagten vom 05. Dezember 2014 nicht aufgelöst worden ist.
2. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung vom 26. Juni 2015 nicht aufgelöst worden ist.
3. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 302,77 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 247,93 EUR seit dem 10. April 2014 und aus weiteren 54,84 EUR seit dem 02. Mai 2015 zu zahlen.
4. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 243,52 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 197,50 EUR seit dem 01. Juni 2015 und aus weiteren 46,02 EUR seit dem 02.06.2015 zu zahlen.
5. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
II. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
III. Die erstinstanzlichen Kosten tragen der Kläger zu 24 % und die Beklagte zu 76 %. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten im Berufungsverfahren über die Wirksamkeit mehrerer Kündigungen und um die Verpflichtung zur Weiterbeschäftigung des Klägers.
Der 1975 geborene und laut Steuerkarte einem Kind zum Unterhalt verpflichtete Kläger war bei der Beklagten, die ständig weitaus mehr als 10 Arbeitnehmer beschäftigt, seit dem 1. März 2011 auf der Grundlage des formularmäßigen Arbeitsvertrags vom selben Tag (Bl. 4 ff. und Bl. 210 ff d.A) als Servicetechniker im Außendienst bei einer Bruttomonatsvergütung von 2.000,00 Euro zuzüglich „Provisionen“ beschäftigt.
Die Beklagte führt als Dienstleister für große deutsche Möbelhäuser und -hersteller Reklamations- bzw. Garantiearbeiten aus. Hierzu fahren die etwa 300 Servicetechniker der Beklagten zu den Endkunden der Möbelhändler, wenn es bei diesen nach dem Möbelkauf innerhalb der Gewährleistungsfrist zu Gewährleistungs- oder Garantieansprüchen kommt. Die Beklagte schult ihre Servicetechniker im Hinblick auf eine hohe Bearbeitungsqualität. Dies vor dem Hintergrund, dass die Endkunden höchstens zwei Nachbesserungsversuche des Verkäufers dulden müssen und dann das Recht zur Wandlung haben. In diesem Fall geht die Ware über den Verkäufer[…]