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Rechtsanwälte Kotz GbR

Haltung von Bienenvölkern auf Nachbargrundstück – Unterlassungsanspruch

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LG Münster – Az.: 8 O 76/18 – Urteil vom 12.07.2019

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Berechtigung des Klägers zur Haltung von Bienenvölkern auf seinem Grundstück.

Die Parteien sind unmittelbare Nachbarn in der S Straße in W. Die Beklagte und ihr Sohn L sind Miteigentümer zu je 1/2 des Hauses mit der Hausnummer XX, wobei dieses ausschließlich von der Beklagten bewohnt wird. Die Häuser sind nahezu baugleich, stehen ohne Grenzabstand direkt nebeneinander und weisen jeweils eine Richtung Osten ausgerichteten Loggia im 1. Obergeschoss auf. Mit Blick auf die Mansarden befindet sich linksseitig von der klägerischen Loggia ein großer Walnussbaum, die linke Seite der Loggia der Beklagten wird von einer großen Kiwi-Ranke bewachsen. Beide Grundstücke sind auf der Ostseite mit einem Palisadenzaun abgegrenzt. Unmittelbar angrenzend befindet sich der M.

Der Kläger ist seit einigen Jahren Hobbyimker und hält im Jahresverlauf zwischen drei und zehn Völkern in der Mansarde/Loggia seines Hauses. Da sich die Beklagte durch die Bienenhaltung massiv gestört fühlt, erhob sie beim Ordnungsamt/Landkreis C Beschwerde. Eine abschließende Entscheidung nach Anhörung des Klägers steht noch aus.

Der Kläger behauptet, 90 % der Bienen flögen Richtung Osten, zum M ab. Da die Bienenvölker in der Mansarde gehalten würden, hätten sie bereits eine Höhe oberhalb der Stehhöhe der Beklagten und nähmen nach Abflug weiter schnell an Höhe zu. Da der Garten der Beklagten für Bienen nicht attraktiv sei, flögen die Bienen diesen regelmäßig auch nicht zur Nektarsuche an. Er ist daher der Ansicht, dass seine Bienenhaltung, die generell in W ortsüblich sei, zu keiner unmittelbaren wesentlichen Beeinträchtigung des Nachbargrundstücks führe. Insbesondere habe er den Standort auch mit dem als Zeugen benannten Repräsentanten des örtlichen Imkervereins N abgesprochen, der ihn als optimal bezeichnet habe. Auch der als Zeuge benannte Bienenfachmann und oftmals als Sachverständige bestellte Herr O habe sich die Örtlichkeiten angeschaut und die Bienenhaltung für zulässig erachtet. Dass seine Bienen weder störten noch stächen, könne auch d[…]


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