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Verhandlungsunfähigkeit – Anforderungen an ein ärztliches Attest

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Urteil zur Verhandlungsunfähigkeit: Anforderungen an ein ärztliches Attest
In einem aktuellen Fall entschied das Oberlandesgericht Hamm (OLG Hamm) über die Frage der Verhandlungsunfähigkeit eines Angeklagten aufgrund einer Covid-19-Infektion und die Anforderungen an ein ärztliches Attest. Das Gericht hat die sofortige Beschwerde des Angeklagten als unbegründet verworfen und seinen Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts zurückgewiesen.

Direkt zum Urteil Az: III-5 RVs 131/21 springen.

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Hintergrund des Falls
Das Amtsgericht Gelsenkirchen hatte den Angeklagten wegen „gewerbsmäßigen“ Betrugs zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt und die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung ausgesetzt. Die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil wurde vom Landgericht Essen nach § 329 Abs. 1 StPO verworfen. Der Verteidiger des Angeklagten beantragte daraufhin Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungshauptverhandlung und legte zugleich Revision ein.
Antrag auf Wiedereinsetzung und ärztliches Attest
Der Angeklagte stützte seinen Antrag auf Wiedereinsetzung auf ein ärztliches Attest, welches bescheinigte, dass er zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung aufgrund einer noch nicht ausgeheilten Covid-19-Infektion erkrankt, in seiner Belastungsfähigkeit eingeschränkt und nicht in der Lage sei, an Gerichtsverhandlungen teilzunehmen. Das Landgericht Essen wies den Antrag auf Wiedereinsetzung zurück. Dagegen legte der Angeklagte sofortige Beschwerde ein.
Entscheidung des OLG Hamm
Das OLG Hamm entschied, dass die sofortige Beschwerde des Angeklagten unbegründet sei und verwies darauf, dass das Landgericht den Wiedereinsetzungsantrag zu Recht verworfen habe. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sei gemäß § 44 S. 1 StPO nur demjenigen zu gewähren, der ohne Verschulden gehindert war, eine Frist einzuhalten. Der Antragsteller müsse innerhalb der Wochenfrist auch Angaben über den Zeitpunkt des Wegfalls des Hindernisses machen.
Anforderungen an ein ärztliches Attest
Das Gericht führte aus, dass ein ärztliches Attest grundsätzlich geeignet sein kann, die Verhandlungsunfähigkeit eines Angeklagten zu begründen. Im vorliegenden Fall reichte das Attest jedoch nicht aus, um die Verhandlungsunfähigkeit des Angeklagten darzulegen. Das Gericht betonte, dass das Attest die Erkrankung und die daraus resultierende Verhandlungsunfähigkeit konkret und nachvollziehbar darstellen müsse. Dies sei im vor[…]


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