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Rechtsanwälte Kotz GbR

Verspätung eines Interkontinentalfluges und außergewöhnlichere Umstande – Ausgleichsanspruch

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AG Frankfurt, Az.: 31 C 397/16 (17), Urteil vom 08.06.2016

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits haben die Kläger je zur Hälfte zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Symbolfoto: Von MiniStocker /Shutterstock.com

Die Kläger hatten eine Luftbeförderung mit der Beklagten auf dem Flug von L. nach F. gebucht. Ein weiterer Fluggast für diesen Flug brachte unangemeldet eine Katze mit in die Kabine. Als das in der Kabine umherlaufende Tier entdeckt wurde, sollte es zunächst in einer Tasche der Besitzerin verbleiben. Die Katze verließ jedoch die Tasche und lief erneut frei in der Kabine herum. Die Besatzung vereinbarte mit der Tierbesitzerin, die Katze in einem Waschraum einzuschließen und von der Crew versorgen zu lassen. Damit war die Besitzerin nach dem Start nicht mehr einverstanden. Sie widersetzte sich den Anweisungen der Crew und geriet mit der Besatzung in Streit. Sie trat gegen die Waschraumtür, schlug und bedrohte eine Flugbegleiterin und drohte, das Flugzeug abstürzen zu lassen, sie habe Kontakte zur Mafia und terroristische Absichten.

Der Pilot entschied sich zu einer Landung, um die Tierbesitzerin von Bord bringen zu lassen. Aufgrund der unplanmäßigen Landung wurde eine Untersuchung des Fluggeräts notwendig und konnte die Besatzung den Weiterflug nicht mehr in der vorgeschriebenen maximalen Dienstzeit durchführen, so dass es zu weiteren gen kam, bis der Weiterflug angetreten wurde. Die Kläger erreichten F. mit mehr als 24 Stunden Verspätung.

Die Kläger verlangten jeweils eine Ausgleichszahlung nach Fluggastrechte-Verordnung. Trotz rechtsanwaltlicher Zahlungsaufforderung zahlte die Beklagte nicht.

Die Kläger beantragen,

1. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin zu 1) 600 € nebst fünf Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 24.09.2015 zu zahlen;

2. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger zu 2) 600 â‚[…]


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