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Bewilligung von Wohngeld – Leistungen für Privatschule als Einkommen

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VG Sigmaringen – Az.: 7 K 4375/18 – Urteil vom 05.02.2020

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt die Bewilligung von Wohngeld.

Die Klägerin beantragte mit Formular vom 27.11.2017 die Bewilligung von Wohngeld für ihre Wohnung in der B.-Straße in S., für welche sie eine Miete in Höhe von 710,00 € bezahlte. Die Klägerin gab an, seit dem 14.07.2017 bei der Firma D. als Chirurgiemechanikerin angestellt zu sein und dort ein durchschnittliches Monatseinkommen in Höhe von 1067,38 € zu bekommen. Ihr werde ein pauschal versteuerter Fahrtkostenzuschuss in Höhe von 180,00 € gewährt. Sie entrichte Lohn- bzw. Einkommensteuer sowie Beiträge zur Kranken- bzw. Pflegeversicherung und zur Renten- bzw. Lebensversicherung. Die Klägerin gab weiter an, im Juli 2017 eine Abfindung in Höhe von 1.600,00 € von einer Firma W. erhalten zu haben. Ihre Söhne M., geboren am …, und A., geboren am …, wohnen in der Wohnung der Klägerin. Der Vater der gemeinsamen Kinder lebt getrennt von der Klägerin und den Kindern. Für die beiden Kinder zahle er Unterhalt in Höhe von insgesamt 464,00 € pro Monat an die Klägerin. Ferner beziehe sie für beide Kinder Kindergeld in Höhe von insgesamt 384,00 € pro Monat.

Im Januar 2018 erlangte das Landratsamt Kenntnis davon, dass die Kinder der Klägerin die Freie Waldorfschule Ü. besuchen und der getrennt von der Klägerin lebende Vater der gemeinsamen Kinder das monatliche Schulgeld und die Gebühren für die Musikschule bezahlt. Laut eingeholter Auskunft der Waldorfschule betrage das Schulgeld bei zwei angemeldeten Kindern pro Kind 184,00 €. Für den Sohn M. entrichtete der Vater weitere 50,00 €, für A. weitere 74,00 € an Musikschulgebühren.

Das Landratsamt lehnte den Antrag mit Bescheid vom 07.02.2018 ab. Ausgehend von einer vorgelegten Gehaltsmitteilung der Klägerin vom Dezember 2017 legte das Landratsamt der Einkommensberechnung einen Bruttobetrag in Höhe von 1.106,82 € zu Grunde. Es rechnete zudem im Dezember 2017 zur Hälfte gewährtes Urlaubsgeld in Höhe von 266,40 € dem Einkommen hinzu, sodass der Berechnung im Ergebnis ein monatliches Einkommen der Klägerin in Höhe von 1.173,[…]


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