1. Das Ehescheidungsverfahren wird durch einen Ehescheidungsantrag von einem Ehegatten eingeleitet.
Dieser Ehescheidungsantrag muss von einem Rechtsanwalt unterschrieben und beim Familiengericht eingereicht werden. Für diese Tätigkeit verlangt das Familiengericht von dem beantragenden Ehegatten die Zahlung der entsprechenden Gerichtskosten (falls nicht Prozesskostenhilfe beantragt und bewilligt wurde). Nach Zahlung der Gerichtskosten wird der Ehescheidungsantrag vom Gericht an den anderen Ehegatten zugestellt. Im gerichtlichen Ehescheidungsantrag wird dem betreffenden Ehegatten eine Frist gesetzt, sich zum Ehescheidungsantrag zu äußern.
2. Weiterhin übersendet das Gericht beiden Ehegatten Formulare für den Versorgungsausgleich, in denen die Rentenversicherungsnummer, der Arbeitgeber usw. anzugeben ist. Sie sind auch verpflichtet, Angaben über betriebliche und andere Altersversorgungen zu machen.
Die ausgefüllten Formulare müssen Sie dann dem Gericht wieder zusenden. Aufgrund Ihrer Angaben schreibt das Gericht die jeweiligen Rentenversicherungsträger (BfA, LVA, LBV, Arbeitgeber) an. Diese berechnen dann für den Versorgungsausgleich die Rentenanwartschaften aus. Diese Angaben verwertet das Familiengericht für die Berechnung des Versorgungsausgleiches.
3. Liegen dem Gericht die erforderlichen Angaben vor, so wird ein Ehescheidungstermin angesetzt. Zu diesem Termin müssen beide Ehegatten erscheinen.
Im Ehescheidungstermin (bei einer einverständlichen Ehescheidung dauert dieser 10-30 Min.) fragt der bzw. die Richter/in beide Ehegatten noch folgende Punkte:
– ob sie geschieden werden wollen
– ab wann sie getrennt leben
– wie hoch ihr Einkommen ist
Sonstige persönliche Umstände/Scheidungsgründe kommen nur dann zur Sprache, wenn sie für die Ehescheidung von Bedeutung sind.
4. Hat einer der Ehegatten das Sorgerecht für ein Kind beantragt und besteht hierüber Streit, so wird das Gericht in der Verhandlung auch einen Vertreter des Jugendamtes anhören. Der[…]
Ganzen Artikel lesen auf: Rakotz.de Dient eine Sonderzuwendung nicht der Vergütung geleisteter Arbeit und knüpft sie nur an den Bestand des Arbeitsverhältnisses an, stellt es keine unangemessene Benachteiligung gemäß § 307 BGB dar, wenn der ungekündigte Bestand des Arbeitsverhältnisses zum Auszahlungstag als Anspruchsvoraussetzung bestimmt wird (BAG, Urteil vom 18.01.2012, Az: 10 AZR 667/10).[…] Auszug aus […]