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Nichtbeschäftigung Arbeitnehmer – Entschädigung

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LAG Berlin-Brandenburg – Az.: 26 Sa 1246/17 – Urteil vom 07.06.2018

1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 24.05.2017 – 37 Ca 11478/16 – abgeändert und die Beklagte verurteilt, an den Kläger 5.000,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22.09.2015 zu zahlen.

2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger eine Entschädigung wegen monatelanger Nichtbeschäftigung und einer damit verbundenen Verletzung seines Persönlichkeitsrechts zu zahlen.

Der Kläger ist bei der Beklagten seit 1990 als Konstruktionsingenieur angestellt. Ab dem Jahr 2003 war er im sogenannten „Team Su.“ tätig. Die Beklagte gruppierte den Kläger im Jahr 2007 im Zuge der Einführung des ERA-Tarifwerks in Entgeltgruppe 11 ein. Nach Auseinandersetzungen vergütete sie ihn schließlich nach Entgeltgruppe 12. Die Parteien streiten anderweitig insoweit über die Frage, ob der Kläger in Entgeltgruppe 13 eingruppiert ist.

Am 11. Juni 2013 wurde dem Kläger nach einer Auseinandersetzung durch einen Vorgesetzten mitgeteilt, er werde nicht notgeschlachtet. Kurz darauf wurde ihm lautstark mitgeteilt, sein Arbeitsplatz falle zum 30. September 2013 weg. Ihm wurde ein Abfindungsangebot unterbreitet. Das Angebot wurde am 13. Juni 2013 wiederholt und dem Kläger eine Frist bis zum 20. Juni 2013 gesetzt. Außerdem wurden arbeitsrechtliche Konsequenzen für den Fall angedroht, dass er das Angebot nicht annehmen werde. Der Kläger lehnte das Angebot ab. Er war damals in seinem Team der Einzige, dem ein solches Angebot unterbreitet wurde. Der Kläger erhielt sodann in der Folgezeit vier Abmahnungen, die ersteam 20. Juni 2013, zwei Stunden nach Ablauf der Frist für die Annahme des Angebots. Die unter dem Datum des 19. Juni und des 26. Juli 2013 erteilten Abmahnungen übertrugen ihm die Verantwortung für einen nicht auszuschließenden Schaden in Höhe von 370 Mill. Euro, wenn ein bestimmter Auftrag nicht erteilt werden würde.

Mit Schreiben vom 16. August 2013 entzog die Beklagte dem Kläger seine bisherige Tätigkeit, ohne insoweit den Betriebsrat zu beteiligen. Zeitgleich wurde die Mitarbeiterin J. im Team als Projektleiterin zur Betreuung von Gasturbinen eingearbeitet. Die Beklagte ordnete den Kläger der sogenannten Abteilung LOS zu. Hiergegen wandte sich der Kläger, was dazu führte, dass die Maßnahme formell rückgängig ge[…]


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