OLG München – Az.: 25 U 543/19 – Urteil vom 29.11.2019
1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Landshut vom 10.01.2019, Az. 74 O 2389/18, wird zurückgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Landshut ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages leistet.
4. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.
Beschluss
Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 22.400,00 € festgesetzt.
Gründe
I.
Die Klägerin macht Ansprüche aus einer bei der Beklagten bestehenden privaten Unfallversicherung wegen eines behaupteten Unfallereignisses vom 22.04.2015 geltend. Die Klägerin ist Versicherungsnehmerin und versicherte Person eines Unfallversicherungsvertrages. Dem Vertrag liegen die AUB/BVV Stand 01.01.2008 (Anlage K2) zu Grunde. Die Versicherungssumme beträgt 80.000 € Das versicherte Ereignis ist in Ziffer 1 der AUB/BVV wie folgt definiert:
1.3 Ein Unfall liegt vor, wenn die versicherte Person durch ein plötzlich von außen auf ihren Körper wirkendes Ereignis (Unfallereignis) unfreiwillig eine Gesundheitsbeschädigung erleidet. Die Unfreiwilligkeit wird bis zum Beweis des Gegenteils vermutet.
1.4 Als Unfall gilt auch,
1.4.1 wenn durch eine erhöhte Kraftanstrengung an Gliedmaßen oder Wirbelsäule ein Gelenk verrenkt wird oder Muskeln, Sehnen, Bänder oder Kapseln gezerrt oder zerrissen werden.
Die weiteren Regelungen gemäß 1.4.2-1.4.6 sind vorliegend nicht einschlägig.
Die Klägerin meldete das Ereignis vom 22.04.2015 mit Unfallanzeige vom 19.08.2015. Soweit im Tatbestand des Ersturteils vom 10.01.2019 (Seite 2; Blatt 44 der Akten) hierzu abweichende Feststellungen getroffen worden sind, beruht dies offensichtlich auf einem Redaktionsversehen infolge einer irrtümlichen Übernahme der diesbezüglichen Feststellungen aus dem Parallelverfahren des Landgerichts Landshut Aktenzeichen 74 O 2383/18.
Die Klägerin trägt vor, sie habe am 22.04.2015 zwischen den Sitzen ihres Cabrios nach hinten gefasst um einen dort liegenden Karton, der schwer gewesen sei, anzuheben, um an die in diesem Karton befindlichen Flyer heranzukommen. Sie habe hierbei den Karton etwas anheben wollen, hierbei sei je[…]