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Gutgläubiger Erwerb eines Nachlassgegenstandes durch einen Dritten

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Urteil im Streit um Familienarchiv: Landgericht Koblenz weist Klage ab
In einem komplexen Rechtsstreit vor dem Landgericht Koblenz hat die Klägerin, eine Glaubensgemeinschaft in der Form einer Körperschaft des öffentlichen Rechts, die Herausgabe des Familienarchivs der Familie K. gefordert. Die beklagte Partei, ein Museum, ist derzeitiger Besitzer des Archivs, das die Verfolgung der Familie aufgrund ihrer religiösen Überzeugungen während der nationalsozialistischen Diktatur dokumentiert. Am 18.11.2021 hat das Gericht unter dem Az. 10 O 123/21 entschieden, dass die Klage abgewiesen wird.

Direkt zum Urteil Az: 10 O 123/21 springen.

Hintergrund: Testamente, Vermächtnis und Kaufvertrag
In dem vorliegenden Fall geht es um zwei handschriftliche Dokumente von A. K. (Anlage K3 und K4) sowie einen Kaufvertrag zwischen H. K. (dem Bruder von A.) und der Beklagten (Anlage K5). Der zentrale Punkt dreht sich um das Vermächtnis von A. K., das besagt, dass das Familienarchiv nach ihrem Tod der Glaubensgemeinschaft übergeben werden soll, sobald A.’s Bruder H. Kopien der Dokumente angefertigt hat. A. K. verstarb im Jahr 2005, jedoch verkaufte ihr Bruder H. das Archiv im Jahr 2009 an das Museum, obwohl er es angeblich lediglich „zu treuen Händen“ erhalten hatte, um Kopien anzufertigen.
Die Entscheidung des Landgerichts Koblenz
Das Gericht gelangte zu der Auffassung, dass eine Herausgabepflicht des Museums nicht besteht. Die Gründe dafür sind unterschiedlicher Natur:

Es ist unsicher, ob A. K. überhaupt noch Eigentümerin des Archivs war, als sie das Vermächtnis errichtete, da fraglich ist, wie und wann genau ihr Bruder H. in den Besitz der Dokumente gelangte.
Das Gericht konnte nicht feststellen, ob die Regelung im Vermächtnis eine rechtsgeschäftliche Übertragung des Eigentums darstellte oder lediglich den Charakter einer sittlichen Verpflichtung hatte, da unklar ist, ob A. K. tatsächlich den rechtlichen Bindungswillen hatte.
Das Gericht kam weiterhin zu dem Schluss, dass auch aus möglichen Anwartschaftsrechten der Klägerin keine Herausgabepflicht des Archivs resultiert. Die Kaufvertragsgültigkeit zwischen H. K. und dem Museum ist davon unberührt.

Auswirkungen des Urteils und weitere Schritte
Für die Klägerin hat dieses Urteil zur Folge, dass sie keinen Anspruch auf Herausgabe des Familienarchivs


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