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Dash-Cam Nutzung im öffentlichen Straßenverkehr

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Verstoßes gegen BDSG wegen unbefugter Datenerhebung?
AG Hannover, Az.: 265 OWi 7752 Js 73336/14 (583/14), Beschluss vom 09.09.2014

Das gerichtliche Verfahren wird wegen eines Verfahrenshindernisses gem. § 206 a StPO i.V.m. § 46 OWiG eingestellt.

Die Kosten des Verfahrens und die dem Betroffenen nach dem Erlass des Bußgeldbescheides entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Landeskasse.
Gründe
Symbolfoto: amnachphoto / Bigstock

Mit Bußgeldbescheid vom 04.06.2014 wurde ein Bußgeld in Höhe von 1.000,00 Euro wegen eines Verstoßes gegen §§ 43 Abs. 2 Nr. 1 BDSG wegen unbefugter Datenerhebung wegen der angeblichen Verwendung einer so genannten Dash-Cam im öffentlichen Straßenverkehr verhängt.

Das gerichtliche Verfahren ist gemäß § 206 a StPO i.V.m. § 46 OWiG einzustellen, weil der Bußgeldbescheid nicht den Anforderungen gem. § 66 OWiG genügt und sich dieser Mangel nicht durch einen rechtlichen oder tatsächlichen Hinweis gem. § 265 StPO heilen lässt.

Der Bußgeldbescheid muss nach § 66 Abs. 1 Nr. 3 OWiG u.a. „die Bezeichnung der Tat, die dem Betroffenen zur Last gelegt wird“ sowie „Zeit und Ort ihrer Begehung“ enthalten. Er hat im Falle der Einspruchseinlegung wie die Anklageschrift (§ 200 Abs. 1 Satz 1 StPO) und der Strafbefehl (§ 409 Abs. 1 Satz 1 StPO), denen er nachgebildet ist, die Aufgabe, den Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens in persönlicher, sachlicher und rechtlicher Hinsicht von anderen denkbaren Tatvorwürfen abzugrenzen und damit auch den Umfang der Rechtskraft zu bestimmen (vgl. BGHSt 23, 336, 338 ff.; BayObLG NZV 1995, 407; KK-Kurz, OWiG, 3. Aufl., § 66 Rdn. 10 m.w.N.). Diese Aufgabe erfüllt der Bußgeldbescheid in sachlicher Hinsicht, wenn nach seinem Inhalt kein Zweifel über die Identität der Tat entstehen kann, wenn also zweifelsfrei feststeht, welcher Lebensvorgang erfasst und geahndet werden soll. Der Sachverhalt ist unter Anführung der Tatsachen, welche die einzelnen Tatbestandsmerkmale erfüllen, als geschichtlicher Lebensvorgang so konkret zu schildern, dass nicht unklar bleiben kann, über welchen Sachverhalt das Gericht urteilen und gegen welchen Vorwurf sich der Betroffene verteidigen soll.

Diesen Anforderungen wird der Bußgeldbescheid im vorliegenden Fall nicht gerecht. In d[…]


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