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Unfallversicherung – Arbeitsunfall – Riss Supraspinatussehne/Rotatorenmanschettenschaden

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Landessozialgericht Baden-Württemberg – Az.: L 8 U 4109/19 – Urteil vom 19.02.2020

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Reutlingen vom 30.10.2019 aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind in beiden Instanzen nicht zu erstatten.
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Riss der Supraspinatussehne der rechten Schulter Folge des Arbeitsunfalles vom 17.02.2018 ist.

Der am 20.11.1958 geborene Kläger ist als Werksfahrer bei der A. H. KG beschäftigt. Am 17.02.2018 rutschte er auf dem Weg vom Firmenparkplatz zur Firmengarage aus und stürzte auf die rechte Schulter. Er unternahm im Anschluss noch eine Betriebsfahrt zum Flughafen Z. und zurück. Der Arbeitgeber des Klägers zeigte mit Unfallanzeige vom 19.02.2018 (Bl. 1 der Verwaltungsakte) den Unfall bei der Beklagten an. Am 19.02.2018 suchte er den Unfallchirurgen Dr. Sch. auf, welcher im Durchgangsarztbericht vom 19.02.2018 eine Schulterprellung rechts und eine fragliche Fraktur im Bereich des Tuberculum majus humeri rechts diagnostizierte (Bl.48 der Verwaltungsakte).

Dr. Sch. veranlasste eine CT-Untersuchung der Schulter (radiologischer Befundbericht von Dr. T. vom 22.02.2018, Befund: kein Hinweis auf eine Fraktur, Bl. 2 der Verwaltungsakte) sowie eine Magnetresonanztomographie der rechten Schulter (radiologischer Befundbericht von Dr. K. vom 12.03.2018, Beurteilung: Nachweis eines subacromialen Impingementsyndroms bei Acromiontyp II, Nachweis einer Komplettruptur der Supraspinatussehne über die gesamte Breite mit Retraktion der Sehne auf Höhe des Humeruskopfes Grad II nach Patte, Nachweis einer kleinen intratendinösen Teilruptur der Subscapularissehne mit regelrechter Darstellbarkeit der langen Bizepssehne im Sulcus intertubercularis sowie durch das Rotatorenmanschettenintervall an den Bizepsanker, Bl. 8 der Verwaltungsakte).

Dr. Sch. teilte der Beklagten mit Schreiben vom 16.03.2018 mit, dass er aufgrund des Unfallherganges und weil in der MRT-Untersuchung keine wesentlichen degenerativen Vorschäden zu erkennen seien, die Ruptur als Unfallfolge bewerte. Die Krankmeldung dauere bis vom 19.02. bis zum 16.03.2018 (Bl. 12 der Verwaltungsakte).

Die Beklagte übersandte dem Kläger einen Fragebogen, in welchem dieser am 14.04.2018 Angaben zum Unfallhergang machte (Bl. 37 bis 39 der Verwaltungsakte).

Der Radiologe Prof. Dr. D. kam in einer beratungsärztlichen Stellungnahme vom 23.04.2018 zum Ergebnis, dass eine ausgeprägte aktivierte mäßig hypertrophe Arthrose des AC-Gelenkes, eine Sch[…]


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