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Flugverspätung – Ausgleichzahlung bei wegen Flugzeugenteisung

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AG Frankfurt, Az.: 31 C 3832/15 (83), Urteil vom 06.02.2017

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin EUR 600,00 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 12.01.2016 zu zahlen.

Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Von der Erstellung eines Tatbestandes wird gem. § 313a Abs. 1 ZPO abgesehen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist begründet.

I.

Der Klägerin steht ein Anspruch in Höhe von EUR 600,00 gemäß Art. 7 Abs. 1 c) der Verordnung (EG) 261/2004 („Fluggastrechteverordnung“) zu.

Nach Art. 5 Abs. 1 b) der Fluggastrechteverordnung haben Fluggäste bei Annullierung eines Fluges gegen das ausführende Luftfahrtunternehmen einen Anspruch auf Ausgleichsleistung nach Art. 7 Fluggastrechteverordnung. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs und des Bundesgerichtshofs ist Art. 5 Abs. 1 Fluggastrechteverordnung analog anwendbar, wenn Fluggäste ihr Endziel nicht früher als drei Stunden nach der geplanten Ankunftszeit erreichen (EuGH, NJW 2010, 43; BGH, NJW 2010, 2281 ).

Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Unstreitig kam es zu einer Verspätung von über drei Stunden am Endziel. Die Klägerin erreichte ihr Endziel Cancun mit einer Verspätung von über 24 Stunden. Die Klägerin hatte einen Flug für die Strecke Frankfurt am Main – München – Cancun gebucht. Ausführendes Luftfahrtunternehmen war die Beklagte.

Der Flug von Frankfurt am Main nach München wurde verspätet durchgeführt. Die Klägerin konnte den ursprünglich geplanten Anschlussflug nicht mehr erreichen. Mit der angebotenen Ersatzbeförderung erreichte die Klägerin das Endziel Cancun erst mit einer Verspätung von über 24 Stunden.

Symboilfoto: Nordroden/Bigstock

Nach Art. 7 Abs. 1 Satz 1 lit. c) Fluggastrechteverordnung beträgt die Ausgleichszahlung EUR 600,00. Denn die Entfernung zwischen Frankfurt am Main und dem Endziel Cancun beträgt nach der Großkreismethode mehr als 3.500 km.

Die Voraussetzungen für einen Entfall der Entschädigungspflicht gemäß Art. 5 Abs. 3 Fluggastrechteverordnung sind nicht erfüllt. Das ausführende Luftfahrtunternehmen i[…]


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