KG Berlin, Az.: 6 W 64/15
Beschluss vom 15.04.2016
Die Beschwerde der Beteiligten zu 3) gegen den Beschluss des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg als Nachlassgericht vom 24. April 2015 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen bei einem Wert von bis zu 4.500,- EUR.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Der Erblasser war mit der Beteiligten zu 5) in zweiter Ehe seit dem Jahr 2009 verheiratet. Er ist der Vater der Beteiligten zu 1) – 4), die aus seiner ersten Ehe mit Frau G… … M…, geborene B…, stammen.
Der Erblasser hatte dem Beteiligten zu 6) ein handschriftliches Testament vom 15. Januar 2010 übermittelt (Bl. 105 d. A.). In dieser letztwilligen Verfügung bestimmte er den Beteiligten zu 6) zum Testamentsvollstrecker, führte drei Immobilien als „mein Vermögen“ sowie eine Golfaktie an und bestimmte, dass die Beteiligten zu 1), 2), 3) und 5) ihren gesetzlichen Erbanspruch erhalten sollen. Die Beteiligte zu 4) sollte auch ihren gesetzlichen Erbanspruch erhalten. Dieser sollte jedoch durch lastenfreie „Übergabe“ der Berliner Wohnung mit Hausrat erfüllt werden. Zu den Einzelheiten wird auf das Testament verwiesen.
Der Erblasser verfasste handschriftlich in China unter dem Datum des 24. März 2011 ein neues Testament. Unter der Unterschrift des Erblassers ist das Datum „24.03.2010“ eingefügt. In diesem Testament widerruft der Erblasser alle von ihm getroffenen letztwilligen Verfügungen. Er benennt wiederum den Beteiligten zu 6) als Testamentsvollstrecker setzt seine Ehefrau als seine Alleinerbin ein und verweist seine Kinder auf den gesetzlichen Pflichtteil. Zu den Einzelheiten und wegen des Wortlauts wird auf die Kopie des Testamentes verwiesen (Bl. 34 d. A.). Der Verbleib des Originals ist unbekannt. Die Beteiligte zu 5) geht davon aus, dass der Erblasser das Original an den Beteiligten zu 6) geschickt hat. Unter dem 24. März 2011 schrieb der Erblasser per Hand, dass er den Beteiligten zu 6) als seinen Testamentsvollstrecker einsetze. Er erklärte weiter, dass sich sein Testament in dessen Händen befinde. Dieses Schreiben, auf dessen Inhalt verwiesen wird, übermittelte er an seine Schwester K… ([…]