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Unfallversicherung – Addition der in Gliedertaxe vorgesehenen einzelnen Teilglieder

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OLG Frankfurt – Az.: 3 U 160/10 – Urteil vom 03.02.2011

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 27.05.2010 verkündete Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 58.798,93 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 08.07.2006 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen haben der Kläger 60% und die Beklagte 40% zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem jeweiligen Vollstreckungsschuldner bleibt es nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abzuwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Revision wird zugelassen.
Gründe
Der Kläger verlangt von der Beklagten Leistungen aus einer Unfallversicherung, die er im Jahr 2003 unter Zugrundelegung der AUB 99 und der UBB 201 abgeschlossen hatte. Am …3.2003 kugelte sich der Kläger bei einem Sturz von der Leiter den rechten Arm aus, was zu einer Läsion des Plexus brachialis, d.h. einer Schädigung des den Arm und die Hand versorgenden Nervengeflechts führte. Die Verletzungen des Klägers wurden in der Folgezeit von einer Vielzahl von Ärzten begutachtet.

Die Beklagte ging davon aus, dass die Funktionsfähigkeit des Arms nach Ablauf von drei Jahren zur Hälfte eingebüßt sei und zahlte dementsprechend 56.242,45 € an den Kläger.

Der Kläger behauptet eine völlige Funktionsunfähigkeit des Arms und begehrt mit der vorliegenden Klage den Differenzbetrag.

Das Landgericht hat Beweis erhoben durch Beauftragung des Sachverständigen Dr. SV1. Dieser hat in seinem schriftlichen Gutachten eine Funktionsbeeinträchtigung des Arms von 11/20 angenommen und dies anlässlich der Erläuterung seines Gutachtens in der mündlichen Verhandlung dahin konkretisiert, die Beeinträchtigung im Bereich der Hand sei mit 80%, im Bereich des Unterarms mit 10% und im Bereich der Hand mit 80% zu gewichten. In dieser mündlichen Verhandlung hat das Landgericht sich die Verletzungsfolgen vom Kläger unter Einschaltung des Sachverständigen detailliert darstellen lassen.

Mit Urteil vom 27.05.2010, auf dessen tatsächliche Feststellungen im Übrigen Bezug genommen wird, hat das Landgericht der Klage in vollem Umfang stattgegeben. Es ist dabei tatsächlich den Feststellungen des Sachverständigen in vollem Umfang[…]


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