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Rechtsanwälte Kotz GbR

Kündigung Mietvertrag wegen Tod des bisherigen Mieters

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AG München – Az.: 423 C 14088/17 – Urteil vom 15.02.2018

1. Dem Beklagten wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in Hinblick auf die versäumte Einspruchsfrist gegen das Versäumnisurteil vom 28.08.2017 gewährt.

2. Das Versäumnisurteil vom 28.08.2017 wird aufrecht erhalten.

3. Der Beklagte hat die weiteren Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung der Kläger durch Sicherheitsleistung in Höhe von 6.266,00 € abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 6.266,40 € festgesetzt.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Räumung und Herausgabe der vom Beklagten bewohnten Wohnung am … in München.

Die Kläger sind seit 08.06.2014 Eigentümer der Wohnung, der Vater des Beklagten hat die Wohnung mit Mietvertrag vom 21.05.1982 von der Voreigentümerin gemietet. Der Vater des Beklagten verstarb am 07.11.2016. Zu diesem Zeitpunkt war die für März 2016 zu entrichtende Miete, die laut Mietvertrag zum dritten Werktag eines Monats im Voraus fällig ist, nicht gezahlt worden. In der Folgezeit wurden auch die Mieten für Januar, Februar und März 2017 nicht beglichen.

Der Beklagte ist Alleinerbe seines Vaters.

Am 01.03.017 teilte der Beklagte den Klägern mit, dass sein Vater verstorben sei und er in den Mietvertrag eintreten wolle.

Mit Schreiben vom 03.03.2017, zugegangen am selben Tag, wurde gegenüber dem Beklagten die fristlose Kündigung des Mietverhältnisses wegen Zahlungsverzugs erklärt, hilfsweise die ordentliche und hilfsweise auch außerordentliche Kündigung wegen Tod des Mieters, wobei in dem Schreiben hierzu auf die Vorschrift des § 580 BGB Bezug genommen wurde. Die Kündigung wurde mit dem Briefkopf … Immobilien erklärt und trägt die Unterschrift des Verwalters mit dem Zusatz „i. A. … GmbH … (Vermieter)“.

Am 27.04.2017 schlossen die Parteien eine Vereinbarung dahingehend, dass Frist zur Räumung der Wohnung bis 30.06.2017 gewährt wird, wenn sämtliche im Kündigungsschreiben aufgeführten Mietrückstände sowie die Nutzungsentschädigung für die Zeit bis 30.06.2017 bis 02.05.2017 beglichen werden. In der Vereinbarung erklären die Parteien, dass Einigkeit über die Wirksamkeit der außerordentlichen und fristlosen Kündigung besteht.

Mit Schreiben vom gleichen Tage bestätigte der Kläger dem Beklagten den Eintritt in das Mietverhältnis als Alleinerbe sowie die Höhe der zu diesem Zeitpunkt bestehenden […]


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