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Mehrfachversicherung bei unterschiedlicher Versicherung von Zugfahrzeug und Anhänger

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OLG München – Az.: 10 U 6240/19 – Urteil vom 17.06.2020

1. Die Berufung der Beklagten vom 04.11.2019 gegen das Endurteil des LG Landshut vom 04.10.2019 (Az. 44 O 3587/18) wird zurückgewiesen.

2. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

3. Das vorgenannte Urteil des Landgerichts sowie dieses Urteil sind jeweils ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
A.

Von der Darstellung der tatsächlichen Feststellungen wird abgesehen (§§ 540 II, 313 a I 1 ZPO i. Verb. m. § 26 Nr. 8 EGZPO).

B.

Die statthafte sowie form- und fristgerecht eingelegte und begründete, somit zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg.

I. Das Landgericht hat zu Recht einen Ausgleichsanspruch der Klägerin in Höhe von weiteren 1.461,32 € bejaht.

Der Senat hält die Ausführungen des Landgerichts für zutreffend. Soweit sich die Berufungsklägerin gegen die Rechtsauffassung des Landgerichts hinsichtlich der Anwendbarkeit des § 78 II 1 VVG wendet, vermag dem der Senat nicht zu folgen.

Zutreffend nahm das Landgericht die Anwendbarkeit deutschen Rechts gemäß Art. 20 und 19 der Verordnung 864/2007/EG (Rom II-Verordnung) an und bejahte, dass Anhänger und Zugfahrzeug haftungsrechtlich eine Einheit bilden. Vor diesem Hintergrund besteht entgegen der Rechtsauffassung der Berufungsführerin ein begründeter Anspruch der Klägerin aus § 78 II VVG auf anteilige Verteilung der Rechtsverfolgungskosten.

(Symbolfoto: Von TSV-art/Shutterstock.com)

Grundsätzlich ist § 78 VVG auf den vorliegenden Fall anwendbar, weil es sich bei unterschiedlicher Versicherung von Zugfahrzeug und Anhänger um eine Mehrfachversicherung handelt (vgl. BGH Urt. vom 04.07.2018 – IV ZR 121/17; BGH NJW 2011, 447), da das identische Interesse gegen die identische Gefahr mehrfach haftpflichtversichert ist (vgl. BGH VersR 2018, 726) und § 78 VVG für das gesamte Schadensversicherungsrecht, also auch das Haftpflichtversicherungsrecht gilt (vgl. Prölss/Martin/Armbrüster, VVG, 30. Aufl. 2018, § 78 VVG Rd. 2 m.w.N.). Er ist anwendbar, da der streitgegenständliche Unfall im Inland passierte (zu OLG Celle, Urt. vom 05.02.2020 – 14 U 163/19). Insofern ist[…]


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