AG Hamburg-St. Georg – Az.: 912 C 68/20 – Zwischenurteil vom 02.03.2021
1. Die Klage ist zulässig. Das angerufene Amtsgericht Hamburg-St. Georg ist örtlich zuständig.
Tatbestand
Der Kläger ist Insolvenzverwalter der […] GmbH & Co. KG (nachfolgend die „Schuldnerin“). Die Beklagte ist als Kommanditistin an der Schuldnerin mit einem Kommanditkapitalanteil (Hafteinlage) in Höhe von 50.000 € beteiligt. Der Kläger nimmt in seiner Eigenschaft als Insolvenzverwalter die Beklagte im Wege der Außenhaftung in Anspruch.
Der Kläger behauptet, an die Beklagte seien Ausschüttungen vorgenommen worden zu einem Zeitpunkt, zu dem ihr Kapitalkonto unter die Höhe ihrer Hafteinlage abgesunken gewesen sei. Damit gelte insoweit gemäß § 172 Abs. 4 HGB ihre Einlage als nicht geleistet. Dies habe zur Folge, dass ihre Haftung gegenüber den Gläubigern der Schuldnerin nach § 171 Abs. 1 HGB wieder auflebe.
Bei den zur Tabelle festgestellten Ansprüchen der Gläubiger würde es sich ausnahmslos um Geldschulden handeln, deren Erfüllungsort gemäß §§ 269 Abs. 1, 270 Abs. 4 BGB der Sitz der Gesellschaft sei. Im einzelnen würde es sich u.a. um folgende Ansprüche handeln:
– Rechtsanwaltshonorar in Höhe von 1613,05 €;
– Notarhonorar in Höhe von 1865,09 €;
– Beiratsvergütung in Höhe von 5236,00 €;
– Forderung aus Dienstleistungsvertrag in Höhe von 357,00 €
Der Kläger beantragt,
1) die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 4568,76 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 25.04.2017 zu zahlen;
2) die Beklagte zu verurteilen, den Kläger von den angefallenen vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 492,54 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten seit dem 26.04.2018 freizustellen.
Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Die Beklagte meint, das angerufene Gericht sei örtlich nicht zuständig. Eine Zuständigkeit ergebe sich insbesondere nicht aus § 29 Abs. 1 ZPO. Es liege vielmehr allein eine Zuständigkeit des Gerichts am Wohnsitz der Beklagten vor.
Hinsichtlich der von ihm angeführten Forderungen habe es der Kläger versäumt darzulegen und zu beweisen, dass nicht ein abweichender Erfüllungsort zwischen der Schuldnerin und den Gläubigern vereinbart worden ist.
Hinsichtlich der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie den übrigen Akteninhalt verwiesen.
Das Gericht hat mit Beschluss vom 16.06.2020 die abgesonderte Verhandlung über die Zu[…]