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Verkehrsunfall – Verjährung nach Pflichtversicherungsgesetz – Regress

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BGH
Az: VI ZR 139/06
Urteil vom 09.01.2007

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 9. Januar 2007 für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 3. April 2006 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.

Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Klägerin, eine Rentenversicherungsträgerin, macht auf sie nach einem Verkehrsunfall vom 13. Mai 1983 gemäß § 1542 RVO übergegangene Ansprüche geltend.

Der Beklagte verursachte als Fahrer eines pflichtversicherten PKW einen Verkehrsunfall, bei dem der bei der Klägerin Versicherte, ein damals 16 Jahre alter Schüler, als Fahrzeuginsasse schwer verletzt wurde. Der Beklagte hatte für die Unfallfolgen unstreitig in vollem Umfang einzustehen. Die Klägerin zahlte an ihren unfallbedingt erwerbsunfähigen Versicherten bis zu dessen Tod am 7. Oktober 2004 insgesamt 7.352,42 EUR Rente. Die Regressabteilung der Klägerin erhielt am 11. Mai 2004 Kenntnis von dem Unfall und der Rentenbewilligung.

Mit der am 4. Mai 2005 zugestellten Klage hat die Klägerin Ersatz ihrer Aufwendungen für die Rente begehrt. Der Beklagte hat die Einrede der Verjährung erhoben; auch der Haftpflichtversicherer des Beklagten hat sich außergerichtlich auf Verjährung berufen.

Die Parteien streiten allein über die Rechtsfrage, ob die Zehnjahresfrist des § 3 Nr. 3 Satz 2 Halbs. 2 PflVG entsprechend auf den Anspruch gegen den Schädiger anzuwenden ist oder ob der Klägerin zumindest in entsprechender Anwendung des § 3 Nr. 8 PflVG der Ablauf dieser Frist entgegengehalten werden kann.

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Beklagten zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Beklagte seinen Antrag auf Klageabweisung weiter.
Entscheidungsgründe:
I.
Zur Begründung seiner Entscheidung hat das Berufungsgericht im Wesentlichen ausgeführt, der Schadensersatzanspruch der Klägerin aus übergegangenem Recht des Versicherten gemäß §§ 823 Abs. 1 BGB, 1542 RVO sei nicht verjährt. Weder die Frist von dreißig Jahren nach § 199 A[…]


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