LG Paderborn – Az.: 3 O 170/11 – Urteil vom 11.01.2012
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abzuwenden, sofern nicht die Beklagten zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
Tatbestand
Der Kläger macht gegenüber den Beklagten Schadensersatzansprüche anlässlich eines Fahrzeugbrandes vom 3.11.2010 geltend.
Gemeinsam mit dem Kläger und dem Zeugen … mietete der Beklagte zu 2) mit Vertrag vom 13.4.2010 unter der Adresse „…. “ in …. einen Teilbereich einer Werkshalle an, um dort hobbymäßig Reparaturarbeiten an ihren PKW der Marke VW Golf durchzuführen. Davor wurde in der Halle eine Kfz-Werkstatt einer Citroên Niederlassung betrieben.
Ca. 2-3 Wochen vor dem Schadensereignis hatte der Beklagte zu 2) an dem von ihm genutzten Fahrzeug seiner Mutter, der Beklagten zu 3), einem VW Golf II, Erstzulassung 1993, welcher bei der Beklagten zu 1) haftpflichtversichert ist, eine Umrüstung von Benzin- auf Gasbetrieb bei dem Fachbetrieb „…..“ vornehmen lassen. Da der Pkw hiernach mit nur verminderter Laufleistung fuhr, verbrachte der Beklagte zu 2) den Wagen bereits an dem dem Schadensereignis vorangehenden Wochenende in die von ihm mitgemietete Werkshalle. Dort führte er am 3.11.2010 einen Motortest am stehenden Fahrzeug durch, nachdem er eine bereits zuvor eingebaute neue Drosselklappe wieder ausgebaut und gegen die alte ausgetauscht hatte. Um den Drehzahlverlauf zu überprüfen ließ er anschließend den Motor ca. 20 min warm laufen. Nachdem er den Motor wieder ausgestellt hatte und die Halle bereits verlassen wollte, bemerkte er eine Qualmentwicklung im Heckbereich des Wagens. Obwohl der Beklagte zu 2) sofort Löschversuche mittels in der Halle befindlicher Feuerlöscher unternahm, konnte er die weitere Brandentwicklung nicht verhindern. Bei dem Brand, welcher durch die Feuerwehr gelöscht werden musste, wurden sowohl das Auto des Beklagten zu 2) bzw. der Beklagten zu 3), als auch ein PKW des Klägers, ein VW Golf II GTI, sowie herumliegende Fahrzeugteile und Werkzeugteile zerstört.
Wie später in dem gegen den Beklagten zu 2) eingeleiteten staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren durch einen Brandsachverständigen gutachterlich festgestellt wurde, war mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit eine Undichtigkeit im Bereich der Kraftstoffanlage – speziell im Bereich des Kraftstofffilt[…]