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Rechtsanwälte Kotz GbR

Verkehrsunfall – Schadensersatzansprüche des Arbeitgebers – Darlegungsanforderungen

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LG Berlin, Az.: 43 O 353/12, Urteil vom 13.11.2014

1. Das Versäumnisurteil vom 12. Februar 2014 – 43 O 353/12 – wird aufrechterhalten.

2. Die Klägerin hat die weiteren Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollsteckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil darf nur fortgesetzt werden, wenn diese Sicherheit geleistet ist.
Tatbestand
Symbolfoto: V_Sot/Bigstock

Die Klägerin macht aus übergegangenem Recht des bei ihr Angestellten … (nachfolgend: Geschädigter) Ansprüche im Hinblick auf einen Verkehrsunfall geltend, der sich am 14. Dezember 2008 auf der Kreuzung Kurfürstendamm/Einemstraße in Berlin ereignete.

Unfallbeteiligt war das von dem Beklagten zu 1) geführte Fahrzeug, das von dem Beklagten zu 2) gehalten und bei der Beklagten zu 3) haftpflichtversichert war. Der Geschädigte, der sich auf dem Weg zur Arbeit befand, wurde verletzt. Der Geschädigte war in der Zeit vom 14. Dezember 2008 bis 15. Februar 2009 arbeitsunfähig.

Der Beschäftigung des Geschädigten bei der Klägerin als Pkw-Verkäufer lag ein Anstellungsvertrag vom Dezember 1996 zu Grunde. Hiernach setzte sich das monatliche Bruttoentgelt des Geschädigten aus Fixum, Provisionen und Erfolgsbeteiligung zusammen. Die Höhe von Fixum, Provisionen und Erfolgsbeteiligung richtete sich gemäß Ziffer 2 des Vertrags nach den jeweils geltenden Regelungen der Betriebsvereinbarung zur Vergütung von Verkäufern als Vertragsbestandteil. Als Nachweis der an den Geschädigten gezahlten Provisionen sollte eine monatliche Provisionsabrechnung als Bestandteil der Gehaltsabrechnung erfolgen.

In Ziffer 5 des Vertrags war vereinbart, dass im Falle der Arbeitsunfähigkeit die durch Gesetz, Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung und Richtlinie getroffenen Regelungen gelten sollten. Die Entgeltfortzahlung sollte sich nach den unter Ziffer 3 des Vertrags aufgestellten Grundsätzen zur Vergütung an Urlaubstagen richten (Vergütungssatz pro Arbeitstag 1/250 des in den letzten 12 Kalendermonaten bei der Firma erzielten Provisionseinkommens inklusive Ausgleichszahlung). Wegen der weiteren Einzelheiten des Anstellungsvertrags wird auf die Anla[…]


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