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Rechtsanwälte Kotz GbR

Rücktritt vom Grundstücksübertragungsvertrag

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Zahlung der Prämien der Gebäudeversicherung
OLG Koblenz – Az.: 13 WF 200/20 – Beschluss vom 14.04.2020

Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Mayen vom 10.03.2020 aufgehoben und wie folgt neu gefasst: Der Antragstellerin wird für das beabsichtigte Verfahren auf Herausgabe des Besitzes an dem Grundstück …[Z] Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt …[A] zu den Bedingungen eines in dem Gerichtsbezirk ansässigen Rechtsanwalts gewährt. Es wird Ratenzahlung von 44 € monatlich beginnend ab Mai 2020, jeweils zum 3. eines jeden Monats angeordnet.
Gründe
I.

Die Antragstellerin hat für ein von ihr beabsichtigtes Verfahren gegen ihren früheren Ehemann auf Herausgabe des Besitzes an dem Grundstück …[Z] die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe beantragt.

Die Antragstellerin und der Antragsgegner schlossen am 20.03.2015 zum Zwecke der Durchführung des Zugewinnausgleichs einen notariellen Vertrag über ein Grundstück mit einem Gebäude, das im Alleineigentum der Antragstellerin steht und zu dieser Zeit von dem Antragsgegner genutzt wurde und von ihm erworben werden sollte.

In der Vertragsurkunde vom 20.03.2015 wurde folgende Pflicht unter Ziffer I. 4. vereinbart:

„Herr …[C] übernimmt zur vollständigen Entlastung von Frau …[B] die Verbindlichkeiten gegenüber der …[D] Aktiengesellschaft Pfandbriefbank in Höhe von 132.000 EUR ab dem heutigen Tage…“

„Die Entlassung von Frau …[B] aus der persönlichen Schuldhaft wird beantragt. Die Notarin wird angewiesen, die Eigentumsumschreibung im Grundbuch erst zu beantragen, wenn ihr die Entlassung von Frau …[B] aus der Schuldhaft nachgewiesen ist.“

Zusätzlich wurde in Ziffer II. 3. vereinbart, dass die Gefahr und die Lasten sowie eine Gebäudeversicherung und die allgemeinen Verkehrssicherungspflichten auf den Antragsgegner als Erwerber übergehen.

Mit Schreiben vom 10.04.2019 sowie 01.07.2019 teilte die …[D] Bausparkasse der Antragstellerin mit, dass es zu Zahlungsrückständen bei der Ablösung der Darlehensverbindlichkeit gekommen sei und sie dafür Sorge tragen solle, dass die Raten künftig pünktlich gezahlt würden. Im übrigen kam es auch zu Rückständen bei der Zahlung der Prämien für die Gebäudeversicherung, die letztlich die Antragstellerin selbst beglich. Eine Entlassung der Antragstellerin aus der „Schuldhaft“ erfolgte durch den Antragsgegner nicht. Mit Schreiben vom 30.04.2019 forderte die Antragstellerin den Antragsgegner u[…]


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