Oberlandesgericht Oldenburg
Az: 6 U 30/10
Urteil vom 30.04.2010
In dem Rechtsstreit hat der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Oldenburg auf die mündliche Verhandlung vom 23. April 2010 für Recht erkannt:
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 16.12.2009 verkündete Urteil des Einzelrichters der 5. Zivilkammer des Landgerichts Oldenburg geändert:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin ein Schmerzensgeld in Höhe von 1.500,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 26.02.2009 zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, an die Klägerin 50% jedes weiteren materiellen oder immateriellen Schadens aus dem Fahrradunfall vom 18.12.2008 auf dem … in … zu ersetzen, soweit die entsprechenden Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder Dritte übergehen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt 4/5 und die Beklagte 1/5 der Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I. Die Klägerin begehrt von der Beklagten ein angemessenes Schmerzensgeld und die Feststellung der Haftung für künftige Schäden aufgrund eines Fahrradunfalls vom 18.12.2008.
Sie hat behauptet, sie sei am 18.12.2008 um 7.20 Uhr, als sie ihren 8jährigen Sohn zur Schule begleitete, auf dem sog. … in der Ortsmitte von … mit dem Fahrrad gestürzt. Es habe sich über Nacht Glätte gebildet. Unstreitig war der Radweg nicht gestreut. Durch den Sturz habe sie eine offene Ellenbogenfraktur erlitten, die die Bewegungsfähigkeit des rechten Armes einschränke. Sie habe sich in der Zeit vom 18.12.2008 – 26.12.2008 in stationärer Behandlung im Krankenhaus … befunden und insgesamt vier Wochen eine Oberarmgipsschiene tragen müssen.
Die Beklagte hat – pauschal – den Unfallhergang und die Folgen bestritten. Insbesondere hat sie den Unfallzeitpunkt, die Glätte und die Zeit der Glättebildung bestritten. Sie ist der Auffassung, die Beklagte sei erst ab 07.30 Uhr zum Streuen verpflichtet. Auch sei erst ab dieser Zeit für die Beklagte erkennbar g[…]