Oberlandesgericht Koblenz
Az.: 1 U 1582/98
Urteil vom 21.03.2001
Tenor
In dem Rechtsstreit wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht hat der 1. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Koblenz auf die mündliche Verhandlung vom 21. Februar 2001 für R e c h t erkannt:
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 7. August 1998 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Bad Kreuznach teilweise abgeändert und die Klage insgesamt abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten, die der Streithelferin entstanden sind, hat der Kläger zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger kann die Vollstreckung des Streithelfers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 8.700 DM abwenden, wenn dieser nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 14.200 DM abwenden, wenn diese nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Der Kläger ist Facharzt für Innere Medizin.
Er beansprucht von der beklagten Stadt materiellen Schadensausgleich, die Zahlung eines Schmerzensgeldes sowie die Feststellung des Ersatzes künftigen materiellen und immateriellen Schadens.
Auf seine Streitverkündung ist die Bundesrepublik Deutschland in erster Instanz als Streithelferin der Beklagten dem Rechtsstreit beigetreten.
Der Kläger hat vorgetragen:
Am 13. April 1994 habe er bei Regenwetter die Treppenanlage an der Straßenkreuzung M . straße/w straße in B K benutzt. Er sei die Treppe auf der rechten nicht mit einem Handlauf gesicherten Seite hinabgegangen und sei beim Erreichen des ersten Treppenabsatzes ausgerutscht und gestürzt.
Ursächlich sei der nicht verkehrssichere Zustand der Treppe gewesen. Die wechselnden Stufenhöhen überschritten die Toleranzmaße. An den Treppenstufen lägen – vormals beschichtete Metallstoßkanten frei, die nicht rutschsicher seien. Da auf einer Treppenseite der Handlauf fehle, mangele es an dem erforderlichen Sicherungsmittel für die Benutzer der Treppe. Bereits der erste Anschein spreche dafür, dass er, Kläger, wegen der Verkehrsunsicherheit der Treppe gestür[…]