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Praxisgebühr: Erstattung der für Schnellentschlossene – wettbewerbswidrig

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LG Hamburg
Az.: 312 O 409/04
Beschluss vom 03.05.2004

In der Sache der Geschäftsstelle erkennt das Landgericht Hamburg, Zivilkammer 12, auf die mündliche Verhandlung vom 29.06.2004 durch für Recht:
Die einstweilige Verfügung vom 03.05.2004 wird bestätigt.
Die Antragsgegnerin hat auch die weiteren Kosten des Verfahrens zu tragen.

Tatbestand:
Der Antragsteller ist ein bekannter Verband zur Förderung gewerblicher Interessen. In ihm ist die deutsche Versicherungswirtschaft durch eine Reihe direkter Mitgliedschaften sowie mittelbar über die dem Antragsteller angehörenden Industrie- und Handelskammern umfangreich vertreten.
Die Antragsgegnerin ist eine Betriebskrankenkasse und warb in der aus der Anl. zum Beschluss vom 3.5.2004 ersichtlichen Weise unter der Überschrift „…Erstattung der Praxisgebühr für Schnellentschlossene“ für den Abschluss einer privaten Zusatzversicherung bei einem privaten Kooperationspartner der Antragsgegnerin. In dieser Werbung wurde schnellentschlossenen BKK-Mitgliedern, die sich bis zum 30.4. 04 für den Abschluss dieser Zusatzversicherung entscheiden, neben einem Wegfall der Wartezeit versprochen, die Praxisgebühren in Höhe von bis zu € 30,– für die letzten 3 Quartale in 2004 zu erstatten. Dies hält der Antragsteller für wettbewerbswidrig.
Der Antragsteller erwirkte am 3.5.2004 einen Beschluss, mit welchem der Antragsgegnerin im Wege einer einstweiligen Verfügung bei Meidung der gesetzlich vorgesehenen Ordnungsmittel verboten wurde, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs für den Abschluss einer privaten Zusatzversicherung einer bei ihr versicherten Person mit der Erstattung von Praxisgebühren zu werben und/oder die Praxisgebühr zu erstatten, wenn dies wie aus der Anl. zum Beschluss vom 3.5.2004 ersichtlich geschieht.
Hiergegen wendet sich die Antragsgegnerin mit ihrem Widerspruch, mit dem sie geltend macht, die von ihr versprochene Erstattung der Praxisgebühr sei sozialversicherungsrechtlich zulässig und verstoße auch nicht gegen § 1 UWG.
Die Antragsgegnerin beantragt, unter Aufhebung der einstweiligen Verfügung vom 3.5.2004 den Antrag der Antragstellerin vom 3.5.2004 zurückzuweisen.
Der Antragsteller beantragt, Bestätigung der einstweiligen Verfügung.
Zur Ergänzung des Vorbringens der Parteien wird auf ihre Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Der zulässige Widerspruch […]


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