AG Konstanz – Az.: 11 C 464/18 – Urteil vom 06.06.2019
1. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin vollständige Einsicht in die Originalbelege für die Nebenkostenabrechnung 2015, soweit sie die Wohnung , Vertragsnr./ Mandatsref. … (Vertragsnr. laut Mietvertrag 3…) betreffen, in Konstanz zu gewähren, insbesondere für
Müllabfuhr/Müllgebühren
Pflege Außenanlagen
Aufzugskosten Wartung einschließlich der Wartungsverträge,
Aufzugskosten Notruf,
Kosten der privaten Straßenreinigung
und Kosten der Entwässerung befestigter Flächen
sowie für alle weiteren Abrechnungspositionen:
Grundsteuer,
Wasseraufbereitung/-untersuchung,
Wartung Löscheinrichtung,
Wartung, Blitzschutzanlage,
Sach- und Haftpflichtversicherung,
Gebühr für Fernsehempfang;
Hauswart inkl. Tätigkeitsbeschreibung und Arbeitsvertrag,
Wasserkosten
und Stromversorgung.
2. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin vollständige Einsicht in die Originalbelege für die Nebenkostenabrechnung 2016, soweit sie die Wohnung , Vertragsnr./Mandatsref. … (Vertragsnr. laut Mietvertrag …) betreffen, in Konstanz zu gewähren, insbesondere für
Müllabuhr/Müllgebühren
Pflege Außenanlagen,
Aufzugskosten Wartung einschließlich der Wartungsverträge,
Aufzugskosten TÜV
Aufzugskosten Notruf
Kosten des privaten Straßenreinigung,
Kosten des Fernsehempfangs inkl. Gebühr,
Kosten des Hauswartes inkl. Tätigkeitsbeschreibung und Arbeitsvertrag des Hauswartes sowie der unter Hauswart Heizung und
Hauswart Aufzug aufgeführten Kosten sowie
Tätigkeitsbeschreibung + Verträge mit Firma Abfallmanagement Peters sowie
für alle weiteren Abrechnungspositionen:
Grundsteuer,
Wasseraufbereitung/-untersuchung,
Kosten der Entwässerung befestigter Flächen,
Rauchmelder;
Wartung, Blitzschutzanlage,
Sach- und Haftpflichtversicherung;
Wasserkosten,
Außenbeleuchtung und
Stromversorgung.
3. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
4. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 1.000,00 EUR vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Klägerin ist Mieterin der Beklagten. Die Beklagte hat am 09.01.2016 eine Nebenkostenabrechnung für das Jahr 2015 vorgelegt. Die Klägerin hat über den Deutschen Mieterbund Einwendungen erhoben und Belegeinsicht gefordert. Die Beklagte hat vorgerichtlich die Belege nicht vorgelegt. Die Klägerin macht Belegeinsicht in die Originalbelege geltend. Mit Schreiben vom 15.07.2017 hat die Beklagte Nebenkostenabrechnung für d[…]