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Verkehrsunfall mit Fußgänger an Karneval

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Zu dieser Zeit ist ist mit alkoholisierten Fußgängern zu rechnen
Oberlandesgericht Köln – Az.: 11 U 274/19 – Beschluss vom 06.03.2020

I. Die Parteien werden auf Folgendes hingewiesen:

1.

Die Berufung der Beklagten dürfte, soweit sie sich gegen die Mithaftung der Beklagtenseite in Höhe von ¼ wendet, keine Aussicht auf Erfolg haben.

a)

Die tatsächlichen Umstände des Verkehrsunfalls sind zwischen den Parteien, die jeweils auf die umfänglichen polizeilichen Ermittlungen im Strafverfahren 781 Js 385/18 StA Bonn Bezug nehmen, im Wesentlichen unstreitig:

Insbesondere ist unstreitig, dass sich der mit jedenfalls 1,47 Promille BAK alkoholisierte Kläger am 13.02.2018 um 0:20 Uhr auf der Fahrbahn der Bundesstraße A in Fahrtrichtung B befand, als es zur Kollision mit dem Beklagtenfahrzeug kam. Es war nachtdunkel und -2 Grad Celsius kalt. Die mehrspurig ausgebaute Straße ohne Straßenbeleuchtung führte durch ein bewaldetes unbebautes Gelände, war zum Unfallzeitpunkt sehr schwach frequentiert, ihre Fahrbahn feucht, aber griffig. Ferner steht fest, dass der Kläger sich bei der nächtlichen Kollision nicht etwa in unmittelbarer Nähe des Fahrbahnrands, sondern in der linken Hälfte der Fahrspur des Beklagten zu 1) befand, und zwar quer zur Fahrbahn stehend, so dass seine linke Körperhälfte von der linken Front des Beklagtenfahrzeug erfasst wurde.

Unstreitig können sichere Feststellungen zu der Frage nicht mehr getroffen werden, wann und wie der Kläger die Fahrbahn betreten hat, ob er die Fahrbahn überqueren oder ein Auto anhalten und „trampen“ wollte.

Entgegen der Ansicht der Berufung war die von ihr beantragte Einholung eines Sachverständigengutachtens nicht veranlasst. Das Landgericht hat keinen Geschwindigkeitsverstoß des Beklagten zu 1) angenommen und ist davon ausgegangen, er habe die an der Unfallstelle geltende Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h nicht überschritten. Damit hat das Landgericht zwar den seinerseits unter Beweis gestellten Vortrag des Klägers, es sei auch eine höhere Annäherungsgeschwindigkeit möglich und der Beklagte zu 1) sei jedenfalls nicht auf Sicht gefahren (Bl. 107 f. GA), übergangen. Diese ihr günstigen Annahmen beschweren die Beklagten aber nicht; eine geringere Annäherungsgeschwindigkeit als 70 km/h haben sie selbst nicht vorgetragen. Sachverständigenbeweis haben sie lediglich dafür angeboten, dass der Beklagten zu 1) den Unfall angesichts des im letzten Moment vor das Auto tretenden Klägers nicht habe verhindern können (Bl. 59 f. GA). Insoweit war das […]


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