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Kfz-Haftpflichtversicherung – Batterie-Explosion beim Startvorgang

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OLG Dresden – Az.: 4 W 475/21 – Beschluss vom 19.07.2021

I. Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers werden der Beschluss des Landgerichts Leipzig vom 27.5.2021 aufgehoben und dem Antragsteller ratenlose Prozesskostenhilfe für folgenden Klageantrag bewilligt:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 4.615,20 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozent über dem Basiszinssatz seit 11.3.2020 zu zahlen.

2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger sämtliche weiteren materiellen und immateriellen Ansprüche nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozent über dem Basiszinssatz seit 25.1.2019 zu ersetzen, die dem Kläger aktuell zustehen und zukünftig zustehen werden, im Hinblick auf das Unfallereignis vom 25.1.2019, welches er auf dem Grundstück …… xx, 00000 …… erlitten hat, soweit diese Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder andere Dritte übergegangen sind oder übergehen werden.

II. Im Umfang der Bewilligung wird dem Antragsteller Rechtsanwältin A. L. G., beigeordnet.
Gründe
I.

(Symbolfoto: Bilanol/Shutterstock.com)

Der Antragsteller nimmt die Antragsgegnerin als Haftpflichtversicherin des Herrn J…… S…… für ein Schadensereignis vom 25.1.2019 in Anspruch. Er behauptet, zusammen mit seinem Bekannten R…… H…… den vom Versicherungsnehmer zum Verkauf angebotenen LKW ……, Fahrzeug-Identifikationsnummer x xxxxxx auf dem Grundstück …… xx, 00000 …… besichtigt zu haben. Da sich das Fahrzeug nicht habe starten lassen, sei es über ein Starthilfekabel mit einem anderen LKW verbunden worden. Beim Versuch, nunmehr das Fahrzeug anzulassen, sei die Batterie explodiert und habe ihn schwer im Gesicht verletzt. Er macht Verdienstausfall, Fahrtkosten und die Freistellung von Rechtsanwaltsgebühren geltend und nimmt die Antragsgegnerin zusätzlich auf Feststellung des Ersatzes von Zukunftsschäden in Anspruch. Das Landgericht hat die Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt. Der Starthilfevorgang sei unter den gegebenen Umständen eine besonders gefährliche Situation gewesen, in die der Antragsteller sich nicht hätte begeben dürfen. Das Fahrzeug hätte vielmehr in eine Werkstatt verbracht und anschließend wieder zum Verkeh[…]


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