In dem vorliegenden Fall geht es um die Umsatzbesteuerung im Zusammenhang mit dem Erwerb eines Grundstücks, für das eine Bauverpflichtung besteht. Das Landgericht hat in erster Instanz ein Urteil gefällt, das nun Gegenstand der Berufung ist. Die Parteien streiten sich unter anderem über die Frage, ob die Umsatzsteuer in den vereinbarten Pauschalpreis für den Bau des Gebäudes eingerechnet ist und ob die Klägerin daher Anspruch auf Zahlung der Umsatzsteuer hat.
Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 13 U 34/19 >>>
[toc]
Im Ausgangspunkt wurde im Bauvertrag zwischen den Parteien ein Pauschalpreis vereinbart, der nach Auffassung des Landgerichts auch die Umsatzsteuer in Höhe von 19% umfasste. Die Klägerin ist jedoch der Ansicht, dass aufgrund der Umsatzsteuerfreiheit der erzielten Umsätze aus dem Bauvertrag keine Umsatzsteuer zu zahlen war. Dies ergibt sich nach ihrer Auffassung auch aus der von ihr korrigierten Rechnungsstellung gegenüber den Beklagten. Die Beklagten haben hingegen im Wege der Widerklage unter anderem Schadensersatz wegen Bauzeitverzögerung und verschiedene Kosten geltend gemacht.
Das Landgericht hat die Klage in vollem Umfang abgewiesen, jedoch der Widerklage hinsichtlich einiger Forderungen stattgegeben. Zur Begründung hat das Gericht ausgeführt, dass die Umsatzsteuer aufgrund der Umsatzsteuerfreiheit der erzielten Umsätze nicht geschuldet war. Die Formulierung im Bauvertrag zur Erhöhung der Bauvertragsraten bei einer Steuererhöhung wurde dahingehend ausgelegt, dass der Pauschalpreis bereits die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltende Mehrwertsteuer enthielt. Das Landgericht hat außerdem Verfahrensmängel gerügt, insbesondere hinsichtlich richterlicher Hinweispflichten und des Anspruchs auf rechtliches Gehör.
Gegen dieses Urteil hat die Klägerin Berufung eingelegt und verlangt weiterhin die Zahlung des Restwerklohns. Die Beklagten hingegen haben ihre Berufung teilweise zurückgenommen. Der Berufungssenat hat die Berufung der Klägerin geprüft und kommt zu dem Schluss, dass das angefochtene Urteil sowohl verfahrensrechtliche als auch materiell-rechtliche Mängel aufweist. Die Klägerin hatte unter anderem gerügt, dass das Landgericht nicht auf ihre Argumente zur Umsatzsteuerbefreiung und zur Bauverzögerung eingegangen sei.
Der Berufungssenat hält die Rechtsmittelbegründung der Klägerin jedoch für unzureichend, da sie nicht auf den vorliegenden Streitfall zugeschnitten ist und keine neuen Gründe für eine Abänderung des Urteils […]