Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

Mieterhöhung aufgrund eines Mietspiegels

Ganzen Artikel lesen auf: Mietrechtsiegen.de

AG Schöneberg, Az.: 14 C 139/17

Urteil vom 28.02.2018

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags zuzüglich 10% abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrags zuzüglich 10% leistet.
Tatbestand
Foto: axelbueckert/Bigstock

Die Beklagten sind Mieter einer 104,08 qm großen Wohnung im Haus L. Straße in … B., gelegen im 4. Obergeschoss rechts. Die Klägerin hatte die Immobilie erworben. Das Haus war erstmals vor 1919 bezugsfertig. Die Wohnung verfügt über eine Sammelheizung sowie ein Bad mit InnenWC. Im Bad befindet sich ein wandhängendes WC mit in der Wand eingelassenem Spülkasten und eine von der Badewanne getrennte Duschkabine. In zwei der drei Zimmer der Wohnung ziert Stuck in Form einer Mittelrosette und einem umlaufenden Abschlussband die Decke. An die Küche ist eine kleine Speisekammer mit Durchlauferhitzer angeschlossen. Das größte Zimmer der Wohnung ist ein Durchgangszimmern, ein sog. Berliner Zimmer. Der Energieverbrauchskennwert des Hauses beträgt 101 kWh /(qma). Im Hof des Hauses sind an das Mauerwerk Fahrradhalter zum Fahrradeinschub angeschraubt (siehe Fotos Bl. 44 der Akte).

Die Nettokaltmiete für die streitgegenständliche Wohnung betrug Anfang Juni 2017 823,26 Euro und war seit über fünfzehn Monaten unverändert. Mit Schreiben vom 21.06.2017 ersuchte die Hausverwaltung im Namen der Klägerin die Beklagten um Zustimmung zu einer Erhöhung der Nettokaltmiete um 78,49 Euro auf 901,75 Euro mit Wirkung ab dem 01.09.2017. Die Beklagten verweigerten die Zustimmung.

Die Klägerin behauptet, das Badezimmer der Wohnung sei größer als 8 qm und der Balkon messe 4,07 qm. Sie ist der Auffassung, dass der Stuck der Wohnung die Voraussetzungen einer aufwendigen Deckenverkleidung im Sinne des Berliner Mietspiegels 2017 erfülle und die Fahrradständer im Hof ebenfalls dessen Anforderungen entsprechen. Deshalb meint sie, durch die ausgesprochene Mieterhöhung entspreche die verlangte Miete […]


Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge

Rechtsgebiete

Monatsarchiv