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Beschäftigungsverbot – bei Arbeitsunfähigkeit kein Entgeltfortzahlungsanspruch

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Entgeltfortzahlung bei Beschäftigungsverbot wegen fehlender COVID-19-Impfung
Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf hat entschieden, dass eine Krankenschwester, der aufgrund fehlender COVID-19-Impfung ein Beschäftigungs- und Betretungsverbot erteilt wurde, für die Zeit der Arbeitsunfähigkeit keinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung hat. Die Klage der Krankenschwester gegen ihr Krankenhaus wurde abgewiesen, da das Beschäftigungsverbot und nicht die Arbeitsunfähigkeit als Grund für den Verdienstausfall angesehen wurde. Das Gericht bestätigte, dass das Beschäftigungsverbot rechtens war, weil die Klägerin die geforderten Nachweise gemäß Infektionsschutzgesetz nicht erbrachte.

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Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 12 Sa 268/23 >>>


✔ Das Wichtigste in Kürze

Eine Krankenschwester klagte gegen ihr Krankenhaus auf Entgeltfortzahlung während eines Beschäftigungs- und Betretungsverbots wegen fehlender COVID-19-Impfung.
Das Gericht wies die Klage ab, da das Beschäftigungsverbot und nicht die Krankheit der Klägerin der Grund für den Ausfall ihrer Arbeitsleistung war.
Die Krankenschwester hatte keinen Anspruch auf Lohnfortzahlung, weil das behördliche Verbot die Arbeitsleistung unmöglich machte.
Das Beschäftigungsverbot basierte auf dem Infektionsschutzgesetz, das Mitarbeiter im Gesundheitswesen zur Vorlage eines Impf-, Genesenen- oder Ausnahmenachweises verpflichtet.
Die Entscheidung unterstreicht die Bedeutung der COVID-19-Impfvorgaben für Beschäftigte in sensiblen Bereichen wie dem Gesundheitswesen.
Die Revision wurde zugelassen, sodass der Fall möglicherweise vor dem Bundesarbeitsgericht weiterverfolgt wird.
Die Entscheidung betont die Verantwortung der Arbeitnehmer, die gesetzlichen Vorgaben zu erfüllen, um den Schutz vulnerabler Gruppen zu gewährleisten.
Das Urteil verdeutlicht die rechtlichen Konsequenzen von Beschäftigungsverboten im Kontext der Pandemie und deren Vorrang vor individuellen Rechten bei fehlender Impfung.


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