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Architektenvertrag – Architekt schuldet mangelfreie, funktionstaugliche Planung

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OLG Düsseldorf
Az.: I-21 U 225/03
Urteil vom 22.06.2004
Vorinstanz: LG Duisburg, Az.: 3 OH 47/98

Die Berufung des Beklagten zu 2) gegen das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg – Einzelrichter – vom 07.11.2003 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beklagten zu 2) auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagte zu 2) darf die Vollstreckung der Kläger durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % der nach dem Urteil vollstreckbaren Beträge abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe:
I.
Der Beklagte zu 2) ist Architekt. Die Beklagte zu 1) hatte ihn 1995 damit beauftragt, ein Wohnhaus in O….. zu planen, das sie mit notariellem Kaufvertrag vom 02.04.1998 an die Kläger veräußerte. Zu diesem Zeitpunkt waren in mindestens zwei Kellerräumen Feuchtigkeitsbildungen feststellbar, deren fachgerechte Beseitigung die Beklagte zu 1) im Notarvertrag zusagte. Tatsächlich waren auch nach dem Einzug der Kläger noch Feuchtigkeitsschäden im Keller vorhanden; Ursache hierfür ist eine unzureichende Abdichtung des Außenmauerwerks gegen drückendes Wasser. In § 5 Nr. 5 des notariellen Vertrages heißt es u.a.:
„Soweit dem Verkäufer aus der Errichtung des Kaufgegenstandes noch Gewährleistungsansprüche gegen Dritte zustehen, tritt er diese hiermit an den Käufer im angegebenen Erwerbsverhältnis ab. Der Käufer nimmt die Abtretung an.

……..“

Die Kläger haben die baulichen Ursachen für die Feuchtigkeitsschäden in einem gegen die Beklagte zu 1) gerichteten selbständigen Beweisverfahren – LG Duisburg 3 OH 47/98 – klären lassen. Im vorliegenden Verfahren haben sie sodann nicht nur die Beklagte zu 1), sondern auch den Beklagten zu 2) aus abgetretenem Recht auf Schadensersatz in Höhe von 62.901,07 EUR nebst Prozesszinsen in Anspruch genommen und darüber hinaus gegen den Beklagten zu 2) auf Feststellung angetragen, dass dieser auch für alle über den o. g. Betrag hinausgehenden Schäden einzustehen habe. Das Landgericht hat der gegen den Beklagten zu 2) gerichteten Klage nach Einholung weiterer Sachverständige[…]


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