LG Hamburg – Az.: 319 O 45/19 – Urteil vom 29.04.2020
1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 20.700,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. seit dem 10.05.2019 sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.171,67 € nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 10.05.2019 zu zahlen.
2. Die Beklagten haben als Gesamtschuldner die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist für den Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger begehrt Schadensersatz infolge eines Brandereignisses auf dem Campingplatz S. in H.. Die Kläger haben dort einen Wohnwagendauerstellplatz. Die Beklagten sind die Erben nach Herrn B. S.. Am 01.07.2018 kam es auf dem Campingplatz zu einem Brandereignis. Infolge der bei diesem Brand erlittenen Brandverletzungen verstarb Herr B. S.. Der Wohnwagen des Klägers und andere Wohnwagen und Fahrzeuge wurden bei dem Brandereignis beschädigt.
Im Januar 2019 erwarb der Kläger einen neuen Wohnwagen für 28.400,00 € brutto. Insoweit wird auf die Anlage K 11 Bezug genommen.
Der Mietvertrag des Verstorbenen für die Saison 2018 wurde von diesem vor seinem Tod nicht mehr unterzeichnet. Er hatte den Mietzins für die Saison 2018 jedoch am 03.04.2018 überwiesen, nachdem er eine entsprechende Rechnung erhalten hatte. Auf die Anlagen K 9 und K 10 wird verwiesen.
In den Mietverträgen des Campingplatzes heißt es unter Ziffer VIII. auszugsweise: (…) „Für Beschädigungen des gemieteten Dauerplatzes sowie der Anlagen und Einrichtungen des Campingplatzes ist der Mieter ersatzpflichtig, soweit sie von ihm oder den zu seinem Haushalt gehörenden Personen, seinen Besuchern, Lieferanten usw. verursacht worden sind. (…)“
Außergerichtlich wurden Ansprüche des Klägers gegen die Haftpflichtversicherung des Verstorbenen gerichtet. Mit anwaltlichen Schreiben vom 21.10.2018 (Anlage K 6) wurde diese dementsprechend zum Anerkenntnis der Eintrittspflicht dem Grunde nach sowie zur Schadensregulierung aufgefordert. Bislang verweigert die Versicherung die Regulierung.
Der Kläger trägt vor, er und der verstorbene Herr B. S. seien benachbarte Mieter von Dauerstellplätzen auf dem Campingplatz gewesen. Der Brand sei von dem Wohnwagen, der im Eigentum des verstorbenen B. S. gestanden habe, ausgegangen und habe dann auf diverse weitere Wohnwagen und Fahrzeuge übergegriffen. Zwar sei e[…]