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Posthaftung – Schadenersatzanspruch verspätete Zustellung Brief

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OLG Köln – Az.: 3 U 225/19 – Beschluss vom 16.04.2020

1. Der Senat weist darauf hin, dass er beabsichtigt, die Berufung der Beklagten gegen das am 22.11.2019 verkündete Urteil der 17. Zivilkammer des Landgerichts Bonn – Az. 17 O 53/18 – gem. § 522 Abs. 2 ZPO als unbegründet zurückzuweisen.

2. Die Beklagte erhält Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb von drei Wochen ab Zugang dieses Beschlusses.
Gründe
I.

Die Berufung der Beklagten hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg (§ 522 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Es ist nicht ersichtlich, dass die angefochtene Entscheidung auf einer Rechtsverletzung beruht (§ 546 ZPO) oder nach § 529 ZPO zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen (§ 513 Abs. ZPO). Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung (§ 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 ZPO). Ebenso wenig ist eine Entscheidung des Senats durch Urteil zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 ZPO) oder aus anderen Gründen eine mündliche Verhandlung geboten (§ 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 ZPO).

Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das Landgericht die Beklagte zur Zahlung von Schadensersatz gem. §§ 425, 435 HGB in Verbindung mit §§ 249, 252 BGB in Höhe von 17.838,08 EUR verurteilt und festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin den hierauf im Jahr des Zuflusses entfallenden Steuerbetrag zu ersetzen, weil der Klägerin in dieser Höhe aufgrund der Pflichtverletzung der Beklagten ein Schaden entstanden ist. Der Senat macht sich die Ausführungen des Landgerichts in der umfassend gut begründeten Entscheidung zu eigen. Die Berufung, mit der sich die Beklagte nur teilweise gegen die Entscheidung des Landgerichts wendet, gibt lediglich ergänzend Anlass zu folgenden Hinweisen.

1. Die Klägerin hatte bis zu dem Verfall ihrer Ansprüche mit Ablauf des 30.09.2017 gegen ihre Arbeitgeberin einen Anspruch auf Abgeltung von 152 Tagen Urlaub gem. § 17 Abs. 3 BEEG.

a) Die Klägerin hatte nach § 4 BUrlG iVm. ihrem Arbeitsvertrag in der Zeit vom 01.01.2011 bis zur Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses am 30.06.2017 im jeweiligen Urlaubsjahr den von dem Landgericht festgestellten Urlaubsanspruch von insgesamt 152 Tagen erworben. Insoweit wird auf S. 10 unten, S. 11 oben der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen.

b) Die Elternzeiten, die die Klägerin in Anspruch nahm, hatten als solche keinen Einfluss auf den Urlaubsanspruch. Die Elternzeit eines Arbeitnehmers, die zu einer Suspendierung der Hauptleistungspf[…]


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