OLG München – Az.: 34 Wx 201/17 – Beschluss vom 11.01.2018
Auf die Beschwerde wird die Zwischenverfügung des Amtsgerichts Fürstenfeldbruck – Grundbuchamt – vom 30. März 2017 aufgehoben.
Gründe
I.
Im Grundbuch ist noch der am 7.9.2016 verstorbene Erblasser Hans Bernhard K. als Eigentümer von 8/80 Bruchteilen an einem mit dem Sondereigentum an einer Tiefgarage verbundenen Miteigentumsanteil eingetragen.
Dessen Ehefrau Rosemarie Birgit K. beantragte beim Grundbuchamt unter Bezugnahme auf ein an das Nachlassgericht gerichtetes und von dort an das Grundbuchamt gemäß § 83 GBO zur Kenntnisnahme übersandtes Schreiben vom 16.10.2016, in dem die Annahme der Erbschaft sowie die Entbehrlichkeit eines Erbscheins erklärt wurden, die Berichtigung des Grundbuchs durch Eintragung ihrer Person unter Bezugnahme auf die beim gleichen Amtsgericht geführte Nachlassakte.
Die von der Rechtspflegerin des Grundbuchamts eingesehene Nachlassakte enthält die Eröffnungsniederschrift vom 11.10.2016 und zwei in diesem Termin eröffneten letztwilligen Verfügungen, nämlich:
den notariellen Erbvertrag zwischen den Eheleuten vom 5.1.1977, in dem sich beide gegenseitig, der Erstversterbende den Überlebenden, vertragsmäßig (Ziff. VII.) zum alleinigen und unbeschränkten Erben einsetzten (Ziff. I.) und zu Erben des Längstlebenden die gemeinsamen Kinder bestimmt wurden (Ziff. III.). Nach dem Tod des Letztversterbenden ist Testamentsvollstreckung angeordnet, die mit Vollendung des 26. Lebensjahres eines namentlich bezeichneten Abkömmlings enden soll (Ziff. IV.).
das gemeinschaftliche eigenhändige Testament der Eheleute vom 18.3.2014/12.7.2014, in dem bestimmt ist, dass sich die Ehegatten gegenseitig zu Alleinerben einsetzen und nach dem Ableben beider der Nachlass an die drei gemeinsamen Kinder fallen solle.
Darüber hinaus wurde verfügt:
Mein Sohn … (der Beteiligte) soll Testamentsvollstrecker sein nach unserem jeweiligen Ableben.
Unter der augenscheinlich von Hans Bernhard K. handgeschriebenen letztwilligen Verfügung befindet sich der von Rosemarie Birgit K. handschriftlich gesetzte und unterschriebene Zusatz:
Dies soll auch mein letzter Wille […]