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Reiserücktritt wegen pandemiebedingter Reisewarnung

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AG Hannover – Az.: 502 C 12946/20 – Urteil vom 09.04.2021

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 515,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 11.1.2021 zu zahlen.

2. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von vorgerichtlichen Honorarforderungen seines Prozessbevollmächtigten für dessen vorgerichtliche Tätigkeit in Höhe eines Betrages von 143,84 € freizustellen.

3. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

5. Es wird die Berufung gegen dieses Urteil zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger verlangt von der Beklagten, einem Reiseveranstalter, Rückzahlung einer in Höhe von 515 € geleisteten Anzahlung auf den Reisepreis, nachdem er den Rücktritt von einem zwischen den Parteien geschlossenen Pauschalreisevertrag erklärt hatte.

Der Kläger buchte bei der Beklagten für sich und seine Ehefrau am 2.1.2020 eine Pauschalreise mit Flug von Frankfurt nach Hurghada und zurück nebst Aufenthalt im … in … für die Zeit vom 25.12.2020 bis 8.1.2021 für 2060,00 €. Vereinbarungsgemäß leistete er eine Anzahlung in Höhe von 515,00 €.

Mit Schreiben vom 15.9.2020 erklärte der Kläger unter Berufung auf durch die Corona-Pandemie veranlasste außergewöhnliche Umstände den Rücktritt vom Pauschalreisevertrag. Die Beklagte erteilte dem Kläger unter Berufung auf in ihren allgemeinen Geschäftsbedingungen niedergelegte Stornobedingungen eine Stornorechnung über 824 €. Der Kläger beauftragte danach seinen jetzigen Prozessbevollmächtigten und ließ diesen mit Schreiben vom 19.11.2020 zur Rückzahlung der geleisteten Anzahlung auffordern und die Gegenforderung auf Zahlung von Stornokosten zurückweisen.

Der Kläger ist der Ansicht, Anspruch auf Rückerstattung der geleisteten Anzahlung zu haben. Die Beklagte habe keinen Anspruch auf eine Entschädigung, zudem müsse sie die Höhe der Stornokosten erläutern. Am Bestimmungsort seien unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände aufgetreten, die die Durchführung der Pauschalreise oder die Beförderung an den Bestimmungsort erheblich beeinträchtigt hätten.

Hierzu bezieht er sich auf die vom Auswärtigen Amt am 15.3.2020 veröffentlichte weltweite Reisewarnung. In dieser heißt es: […]


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