OLG Koblenz – Az.: 5 U 1184/17 – Beschluss vom 08.01.2018
1. Der Senat weist die Parteien darauf hin, dass er beabsichtigt, die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 26. Oktober 2017 einstimmig gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.
2. Die Klägerin kann zu den Hinweisen des Senats bis zum 5. Februar 2018 Stellung nehmen. Die Rücknahme der Berufung wird empfohlen.
3. Die Frist zur Berufungserwiderung wird auf den 09. Februar 2018 erstreckt.
Gründe
I.
Die Klägerin begehrt die Abänderung eines ärztlichen Entlassungsberichts sowie die Feststellung der Einstandspflicht des Beklagten für Schäden, die ihr durch die Verbreitung des Entlassungsberichts entstanden sind, sowie die Erstattung von Rechtsanwaltsgebühren im Anschluss an eine Schmerzbehandlung.
Die 1972 geborene Klägerin wurde vom 23. November 2015 bis 18. Dezember 2015 wegen Wirbelsäulenbeschwerden in der Schmerzklinik der Beklagten teilstationär behandelt. Dem vorausgegangen waren Operationen und konservative Behandlungen u.a. in der Wirbelsäulenchirurgie der Beklagten. In dem auf den 13. Januar 2016 datierenden Entlassungsbericht, der der Hausärztin Frau …[A] und dem Leiter der Wirbelsäulenchirurgie der Beklagten Herrn …[B] – beide waren mit der Behandlung der Klägerin betraut – übersandt wurde, ist u.a. die Diagnose einer narzisstischen Persönlichkeitsstörung (F.60.8) aufgeführt. Nachdem die Klägerin die Beklagte aufgefordert hatte, den Bericht zu ändern, fertigte die Beklagte unter dem 26. September 2016 einen Entlassungsbericht, der den psychologischen Befund aussparte und mit „Geänderte Fassung des Entlassungsbriefes vom 13.01.16 unter Aussparung des psychol. Berichtes und der entsprechenden Diagnosen“ überschrieben war und der ebenfalls den Ärzten …[B] und …[A] übersandt wurde.
Die Klägerin war erstinstanzlich der Auffassung, ihr stehe ein Anspruch auf Ausstellung eines korrekten und neutralen Entlassungsberichtes zu. Der psychologische Befundbericht entspreche nicht den Regeln der ärztlichen Kunst und die Diagnose einer narzisstischen Persönlichkeitsstörung sei falsch. Der Bericht, auch der Hinweis auf den ausgesparten psychologischen Befundbericht, verletze ihr Persönlichkeitsrecht und sie werde ihrem Recht auf informationelle Selbstbestimmung verletzt. Der Bericht sei massiv diffamierend und die Diagnose der narzisstischen Persönlichkeitsstörung sei für sie als Schmerzpatientin vernichtend. Es handele sich um einen Hinweis darauf, dass sie sich ihre Bes[…]