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Rechtsanwälte Kotz GbR

Betriebshaftpflichtversicherung  – Mangelbeseitigung

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Mangelbeseitigungsnebenkostenklausel – Bauunternehmerpolice
OLG Karlsruhe – Az.: 12 U 22/20 – Urteil vom 16.07.2020

1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 08.01.2020, Az. 21 O 196/19, unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels im Kostenpunkt aufgehoben und wie folgt neu gefasst:

a) Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin hinsichtlich der durch den B Versicherungs-Verband gegen die Klägerin geltend gemachten Regressansprüche aus der Regulierung eines Leitungswasserschadens, der sich am 27.01.2018 in dem Gebäude für Asylbewerber der Stadt S in … ereignet hat, Versicherungsschutz zu gewähren, und zwar in Bezug auf folgende in der Schadensaufstellung des B Versicherungs-Verbandes (Anl. K 2) genannten Positionen:

– Nr. 2: VN Eigenarbeiten in Höhe von 120,00 €

– Nr. 3: T, Bodenleger in Höhe von 419,20 €

– Nr. 4: P, Trocknung in Höhe von 13.559,64 €

– Nr. 5: Stromersatz 18.950,7 kWh in Höhe von 4.870,33 €

b) Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen etwaigen künftigen Schaden zu ersetzen, der der Klägerin aufgrund der Verweigerung des Versicherungsschutzes durch die Beklagte bezüglich der in Ziffer 1a) des Tenors genannten Positionen Nr. 2 und 3 aus der Schadensaufstellung des B Versicherungs-Verbandes (Anl. K 2) entstehen wird.

c) Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 865,00 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 22.05.2019 zu zahlen.

d) Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Die Klägerin beansprucht die Gewährung von Versicherungsschutz im Rahmen eines mit der Beklagten abgeschlossenen Betriebshaftpflichtversicherungsvertrages.

Die Klägerin wurde als Generalunternehmerin von der Stadt S mit der schlüsselfertigen Errichtung einer Asylbewerberunterkunft in der S-straße …, S beauftragt. Das Bauvorhaben wurde von der Klägerin bis Juli 2017 fertig gestellt. Seit diesem Zeitpunkt wird das errichtete Gebäude von der Stadt S für die Unterbringung von Asylbewerbern genutzt.

Mit Schreiben des B Versicherungs-Verband (künftig: BV) vom 27.09.2018 (Anl. K 1) wurde die Klägerin darüber informiert, dass sich am 27.01.2018 ein Leitungswasserschaden innerh[…]


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