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Verkehrsunfall – rückwärts Einparkender mit vorbeifahrendem Fahrzeug

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AG Nürnberg – Az.: 21 C 9770/15 – Urteil vom 04.05.2016

I. Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an die Klägerin € 969,07 nebst Zinsen in Höhe von 5 % Punkten über dem Basiszinssatz ab 05.01.2016 zu bezahlen.

II. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner weiter verurteilt, die Klägerin von einer Forderung ihrer Prozessbevollmächtigten über € 124,00 vorgerichtlicher Kosten freizustellen.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

III. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten gesamtschuldnerisch.

IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten können die Vollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Beschluss
Der Streitwert beträgt € 969,07.
Tatbestand
Die Parteien streiten um Schadenersatz nach einem Verkehrsunfall.

Die Klägerin ist Eigentümerin des Fahrzeugs mit amtlichen Kennzeichen … .

Der Beklagte zu 1) war zum Unfallzeitpunkt Fahrer des bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversicherten Kfz, amtliches Kennzeichen … .

Am 06.09.2013 befuhr die klägerische Fahrerin C M mit dem klägerischen Pkw die Äußere Bayreuther Straße in Nürnberg.

Der Beklagte zu 1) befand sich zur gleichen Zeit am rechten Fahrbahnrand dieser Straße und beabsichtigte in eine seitlich gelegene Parkbucht rückwärts einzufahren.

Es kam sodann zur Kollision der beiden Fahrzeuge, wodurch der Klägerin einen unfallbedingten Gesamtschaden von insgesamt € 1.938,14 entstand.

Die Klägerin trägt vor, der Beklagte zu 1) sei plötzlich und unvermittelt zurückgefahren und sei hierbei mit seinem Fahrzeug soweit ausgeschert, dass er in die Fahrlinie der klägerischen Fahrerin geraten sei. Für diese habe keine Möglichkeit mehr bestanden, dem Beklagtenfahrzeug auszuweichen.

Die Klägerin ist der Meinung, die Beklagten seien daher jedenfalls zu 50 % für die klägerischen Schäden mitverantwortlich.

Die Klägerin beantragt:

1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin € 969,07 nebst Zinsen in Höhe von 5 % Punkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.

2. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, die Klägerin von einer Forderung ihrer Prozessbevollmächtigten über € 124,00 vorgerichtlicher Kosten nebst Zinsen in Höhe von 5 % Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit frei zu stellen.

Die Beklagten beantragen: Klageabweisung.

Sie[…]


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