Oberlandesgericht Hamburg – Az.: 14 U 97/16 – Urteil vom 29.06.2018
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg, Zivilkammer 2, vom 05.04.2016, Az. 302 O 282/15, wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die angefochtene Entscheidung ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Beschluss
Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf € 10.932,11 festgesetzt.
Gründe
I.
Die Klägerin nimmt die Beklagte aus einem mit ihr geschlossenen Vollkaskoversicherungsvertrag auf Ersatz der Schäden in Anspruch, die ihr durch das Platzen des rechten Vorderreifens an ihrem LKW mit dem amtlichen Kennzeichen … bei einer Fahrt am 27.03.2015 auf der BAB … in Höhe N. entstanden sind.
Das Landgericht hat die Beklagte verurteilt, € 10.932,11 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20.10.2015 zu zahlen. Es ist nach Vernehmung des Fahrers K. zu der Überzeugung gelangt, dass das Platzen des Reifens auf das Überfahren eines Holzteils zurückzuführen ist und in der Folge zu den geltend gemachten Fahrzeugschäden geführt hat. Insofern liege ein Unfall im Sinne von Ziffer A.2.3.2. der Allgemeinen Versicherungsbedingungen der Beklagten vor, für dessen Folgen die Beklagte einzustehen habe.
Gegen diese Entscheidung wendet sich die Beklagte mit ihrer form- und fristgerecht eingelegten Berufung. Sie bestreitet ein von außen auf den Reifen einwirkendes Ereignis und behauptet, es liege ein Betriebsschaden vor, dessen Folgen die Klägerin selber zu tragen habe.
Sie beantragt, das angefochtene Urteil des Landgerichts vom 05.04.2016 (AZ: 302 O 282/15) abzuändern und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin verteidigt das angefochtene Urteil und beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Sie wiederholt und vertieft ihren Vortrag erster Instanz.
Ergänzend wird zum Sachvortrag der Parteien auf die zur Akte gelangten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Der Senat hat zu der Ursache des Reifen- und Fahrzeugschadens Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen Gutachtens des Sachverständigen Dipl. Ing. U. G. und hat den Sachverständigen ergänzend mündlich angehört. Wegen der Einzelheiten wird auf den Beweisbeschluss vom 28.02.2017, das Sachverständigengutachten vom 19.02.2018 sowie das Sitzungsprotokoll vom 25.05.2018 Bezug genommen.
II.