Amtsgericht Sömmerda
Az.: 1 C 8/02
Verkündet am 14.05.2002
In dem Rechtsstreit hat das Amtsgericht Sömmerda aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 14.05.2002 für Recht erkannt:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand:
Auf die Darstellung eines Tatbestandes wird gemäß § 313a Abs. 1 Satz 1 ZPO verzichtet.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist zulässig. Bedenken gegen die Zulässigkeit bestehen nicht.
Die Klage ist jedoch nicht begründet.
Der Klägerin steht ein restlicher Schadenersatzanspruch aus dem streitgegenständlichen Unfallereignis vom 18.07.2001 gegenüber den Beklagten, auch wenn die Haftungsfrage zwischen den Parteien grundsätzlich unstreitig ist, nicht zu.
Die von der Beklagten zu 2. unter Bezugnahme auf ihren Schriftsatz vom 08.08.2001 vorgenommene Regulierung des Fahrzeugschadens auf der Basis des Wiederbeschaffungswertes abzüglich des Restwertes ist nicht zu beanstanden.
Die Klägerin hat vorliegend unter Bezugnahme auf das von ihr eingeholte Sachverständigengutachten zur Schadenshöhe eine Abrechnung auf fiktiver Basis vorgenommen, mithin einen Anspruch auf Ersatz fiktiver Instandsetzungskosten geltend gemacht. Diesem Anspruch sind jedoch Grenzen gesetzt.
Die Instandsetzungskosten zuzüglich eines etwaigen Minderwertes dürfen den Wiederbeschaffungswert abzüglich des Restwertes nicht überschreiten, tun sie das, wie hier, ist eine Abrechnung auf der Basis des Wiederbeschaffungswertes vorzunehmen.
Entgegen der von der Klägerin vertretenen Auffassung steht dieser auch kein Anspruch auf Ersatz der Sachverständigenkosten zu. Nach dem von der Klägerin eingeholten Gutachten vom 24.07.2001 wurde das Fahrzeug linksseitig mit Schwerpunkt hinten angefahren, wobei durch das Unfallgeschehen das Fahrzeug der Klägerin folgende Beschädigungen davongetragen hat: Beschädigung des hinteren Stoßfängers, gerissenes linkes Schlussleuchtenglas, Heckabschlussblech ist hinten linksseitig schwach eingedrückt, Längsträger hin[…]