OLG Koblenz – Az.: 2 U 189/18 – Urteil vom 13.12.2018
1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Mainz vom 15.01.2018, Az. 5 O 199/14, teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 26.224,83 € nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit dem 23.05.2017 zu zahlen Zug um Zug gegen Herausgabe der Infrarot-Heizung mit 11 Stück Hochleistungs-Marmor-Heizelementen gemäß Angebot der Beklagten vom 25.06.2012 (Anlage B 3, Bl. 57 f. GA) und der Solarthermieanlage Solar Paket Aqua 1 und Solarspeicher gemäß Angebot der Beklagten vom 25.06.2012 (Anlage B 2, Bl. 55 f. GA).
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger außergerichtliche Kosten in Höhe von 1.358,86 € zu zahlen.
2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
3. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
4. Von den Kosten des Rechtsstreits der ersten Instanz haben der Kläger 45 % und die Beklagte 55 % zu tragen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.
5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Beide Parteien dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 115 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 115 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Gründe
I.
Der Kläger macht Ansprüche geltend wegen einer fehlerhaften Beratung durch die Beklagte im Rahmen einer energetischen Sanierung des klägerischen Wohnhauses.
Es wird auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO).
Das Landgericht hat nach Einholung eines Sachverständigengutachtens und Vernehmung von Zeugen die Beklagte verurteilt, an den Kläger einen Betrag von 26.224,83 € nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit dem 23.05.2016 sowie außergerichtliche Kosten in Höhe von 1.822,96 € zu zahlen und die Klage im Übrigen abgewiesen.
Zur Begründung hat der Einzelrichter ausgeführt, die Beklagte schulde dem Kläger Schadensersatz in Höhe des negativen Interesses, da sie ihre Pflichten aus dem konkludent abgeschlossenen Beratungsvertrag verletzt habe. Zu ersetzen seien die aufgewendeten Baukosten für die Solarthermie (8.026,19 €) und für den Einbau der Infrarot-Heizung (5.916,15 €). Zudem habe die Beklagte dem Kläger die ungekürzten Kosten für den Einbau einer neuen Gasheizung in Höhe von 10.782,49 € sowie die Energiemehrkosten von 1.[…]