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Tiefgarage – Beseitigungsanspruch der übrigen WEG

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HANSEATISCHES OBERLANDESGERICHT
Az.: 2 Wx 131/01
Beschluss vom 06.08.2003
Vorinstanz: LG Hamburg, Az.: 318 T 79/04

In der Wohnungseigentumssache hat das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg, 2. Zivilsenat, am 6. August 2003 beschlossen:
Der Beschluss des Landgerichts Hamburg, Zivilkammer 18, vom 19. September 2001 wird aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen, das auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu entscheiden haben wird.
Der Gegenstandswert für das Verfahren der dritten Instanz wird auf 92.543,83 € festgesetzt,

Gründe:
Die gem. den §§ 43 Abs. 1 Nr. 1, 45 Abs. 1 WEG, 27, 29 FGG zulässige sofortige weitere Beschwerde führt aufgrund eines Verfahrensfehlers zur Aufhebung und Zurückverweisung, weil das Landgericht nicht alle Eigentümer der Wohnungseigentumsanlage am Verfahren beteiligt hat.
Die Antragsteller, Eigentümer von sechs Erdgeschosswohnungen der aus vierzig Einheiten bestehenden Wohnungseigentümergemeinschaft D…, 97/K… 8, haben den Antragsgegner, der Eigentümer des Teileigentums Nr. 35 und als solcher nach der Teilungserklärung zur Bebauung des Innenhofes mit einer Tiefgarage berechtigt ist, auf Beseitigung der von diesem errichteten Tiefgarage in Anspruch genommen, weil der konkrete Bau nach Auffassung der Antragsteller mit den Vorgaben der Teilungserklärung nicht übereinstimmt. Damit liegt eine Streitigkeit zwischen Wohnungseigentümern aus der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer untereinander im Sinne des § 43 Abs. 1 Nr. 1 WEG vor. Gemäß § 43 Abs. 4 Nr. 1 WEG sind an diesem Verfahren alle anderen Wohnungseigentümer materiell beteiligt. Das Landgericht hätte sie von Amts wegen auch formell am Verfahren beteiligen müssen, ihnen insbesondere über die Verwalterin als Zustellungsvertreterin die sofortige Beschwerde der Antragsteller vom 11. April 2001, die Beschwerdebegründung vom 29. Mai 2001, die Ladung zum Termin am 18. Juli 2001 und die Entscheidung im Beschwerdeverfahren vom 19. September 2001 bekanntmachen müssen, was nicht geschehen ist. Dem steht nicht entgegen, dass die übrigen Eigentümer erstinstanzlich auf das Verfahren keinen Einfluss genommen haben, obwohl sie auf Veranlassung des Amtsgerichts über die Verwalteri[…]


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