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Kauf eines Dressurpferdes – Rücktritt aufgrund eines Sachmangels

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LG München II, Az.: 10 O 3932/11, Urteil vom 28.03.2014

1. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 500.000,00 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 04.08.2011 zu bezahlen Zug-um-Zug gegen Herausgabe und Rückübereignung des Pferdes Donero II (braun, Wallach, Lebensnummer DE 431316888200).

2. Es wird festgestellt, dass der Beklagte mit der Annahme des in Antrag 1 bezeichneten Pferdes in Verzug ist.

3. Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger alle nach Erklärung des Rücktritts vom 27.7.2011 künftig entstehenden notwendigen Aufwendungen für die Unterhaltung des in Antrag 1 bezeichneten Pferdes zu ersetzen, insbesondere Kosten für Unterstellung, Fütterung und Pflege, tierärztliche Untersuchung und Behandlung sowie Inanspruchnahme eines Hufschmiedes.

4. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

5. Das Urteil ist für den Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Symbolfoto: Von Valeri Vatel /Shutterstock.com

Die Parteien streiten um Rückabwicklungsansprüche im Zusammenhang mit einem Pferdekauf. Zu einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt Ende 2010 kaufte der Kläger vom Beklagten das Pferd Donero II, Lebensnummer DE 431 316888200 zu einem Kaufpreis von insgesamt 500.000,– €, welcher in drei Raten geleistet wurde. Die Übergabe des Pferdes erfolgte am 03.01.2011. Zwischen den Parteien ist insoweit unstreitig, dass es sich bei dem Pferd Donero um ein hochklassiges Dressurpferd handelt, welches für den Einsatz in Grand-Prix-Prüfungen geeignet sein sollte.

Der Kläger trägt vor, bereits bei Übergabe des Pferdes am 03.01.2011 sei das Pferd Donero mangelhaft gewesen. Es habe ein ausgeprägter pathologischer Befund im Bereich der Halswirbel C 4 / C 5, C 5 / C 6 / C 7 in Form von Deformierungen vorgelegen. Infolge dessen seien zeitnah Schwierigkeiten beim Reiten des Pferdes aufgetreten, das Pferd sei für den vertraglich vorausgesetzten Verwendungszweck ungeeignet.

Mit Schreiben vom 15.06.2011 (Anlage K 3) wurde der Beklagte zunächst zur Nachbesserung bzw. Nacherfüllung bis 06.07.2011 aufgefordert. Nachdem diese Frist[…]


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