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Qualifizierter Rotlichtverstoß – abstrakte Gefährlichkeit

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KG Berlin – Az.: 3 Ws (B) 46/20 – Beschluss vom 14.04.2020

In der Bußgeldsache wegen einer Verkehrsordnungswidrigkeit hat der 3. Senat für Bußgeldsachen des Kammergerichts am 14. April 2020 beschlossen:

Die Sache wird dem Bußgeldsenat in der Besetzung mit drei Richtern übertragen.

Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Tiergarten vom 9. Dezember 2019 wird verworfen.

Der Betroffene hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe:
Symbolfoto: Von monticello /Shutterstock.com

Das Amtsgericht Tiergarten hat den Betroffenen wegen eines sog. qualifizierten Rotlichtverstoßes zu einer Geldbuße von 250 Euro verurteilt. Zugleicht hat es nach § 25 Abs. 1 StVG auf der Grundlage von Nr. 132.3 BKat ein Fahrverbot von einem Monat Dauer verhängt und dessen Wirksamkeitsbeginn nach § 25 Abs. 2a StVG bestimmt. Nach den Urteilsfeststellungen zeigte die Ampel bereits 1,1 Sekunden rotes Licht, als der Betroffene über die Haltlinie und sodann in den Kreuzungsbereich einfuhr. Hiergegen richtet sich der Betroffene mit dem Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde, mit der er die Verletzung von Verfahrensrecht beanstandet und auch die allgemeine Sachrüge erhebt.

A. Der Einzelrichter RiKG S. überträgt die Sache zur Fortbildung des Rechts auf den Senat, der in der Besetzung mit drei Richtern entscheidet (§ 80a Abs. 3 Satz 1 OWiG). Der Senat gibt seine Rechtsprechung, nach der es an der von Nr. 132.3 BKat vorausgesetzten „abstrakten Gefährlichkeit“ fehlt, wenn im Zeitpunkt des Rotlichtverstoßes die Kreuzung für den Querverkehr noch durch rotes Ampellicht gesperrt ist, auf. Er folgt insoweit der Rechtsprechung des BayObLG.

B. Die zulässig erhobene Rechtsbeschwerde ist unbegründet.

I. Ohne Erfolg bleibt zunächst die Verfahrensrüge, das Amtsgericht habe den „Beweisantrag“, ein Sachverständigengutachten zum Beweis der Tatsache einzuholen, dass die geräteseits abgezogene Toleranz „zu gering angesetzt“ sei, verfahrensrechtswidrig abgelehnt. Das geeichte Messgerät ist durch die Physikalisch-Technische Bundesanstalt zugelassen worden. Zulassung und Eichung dienen gerade dazu, das Tatgericht von einer einzelfallbezogenen Überprüfung der technischen Funktionsweise der Messgeräte zu […]


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