AG Stuttgart – Az.: 35 C 991/21 – Urteil vom 21.05.2021
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist für die Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Streitwert: 10.800 €
Tatbestand
Der Kläger nimmt die Beklagten auf Räumung und Herausgabe einer Wohnung in Anspruch.
Mit Vertrag vom 10.10.2013 (Anlage B3, Bl. 31ff. d.A.) vermietete der Kläger die streitgegenständliche Wohnung in der XX, an den A (in der Folge auch: „A.“). Zwischen dem A. und dem Kläger war vereinbart, dass der A. die Wohnung untervermieten durfte und es sollte. Daher sieht der Vertrag unter § 17 Individuelle Vereinbarung folgende Regelung vor: „Zur Untervermietung ist es frei“.
Mit Vertrag vom 26.11.2016 (Anlage B1, Bl. 25ff. d.A.) vermietete der A. die streitgegenständliche Wohnung an den Beklagten zu 1. Der Kläger nahm den A. vor dem Amtsgericht Stuttgart auf Räumung und Herausgabe der streitgegenständlichen Wohnung in Anspruch (Az: 32 C 4688/16). Das Verfahren endete vor dem Landgericht Stuttgart mit einem Räumungsvergleich vom 01.02.2018 (Anlage K4, Bl. 8 d.A.). Darin verpflichtete sich der A., die streitgegenständliche Wohnung bis zum 02.11.2018 zu räumen und geräumt an den Kläger herauszugeben.
Vor dem Hintergrund dieses Räumungsvergleichs kam es jedenfalls im Jahr 2020 zu Gesprächen zwischen dem Kläger und dem Beklagten. Dabei gingen beide Parteien davon aus, dass der Beklagte seit November 2018 zur Räumung der Wohnung verpflichtet ist. Der Kläger gewährte dem Beklagten aber eine „großzügige Räumungsfrist“. Die Parteien hielten dies in einer Erklärung vom 13.12.2020 (Anlage K2, Bl. 7 d.A.) fest, welche vom Beklagten unterzeichnet ist. Mit Anwaltsschreiben vom 10.02.2021 (Anlage B6, Bl. 43 d.A.) hat der Beklagte die Erklärung vom 13.12.2020 wegen arglistiger Täuschung angefochten, weil der Kläger ihm unter Vorspiegelung falscher Tatsachen zum Abschluss der Vereinbarung bewegt und dabei die wahre Rechtslage eines fortbestehenden Mietverhältnisses verschleiert habe.
Der Kläger ist der Auffassung, dass ihm aufgrund dieses Sachverhaltes ein Räumungsanspruch gegen die Beklagten zusteht.
Der Kläger beantragt wie folgt:
1. Die Beklagten werden verurteilt, die Räumlichkeiten in der XX, im Erdgeschoss, bestehend aus 4 Zimmern, Küche, Diele, Bad/WC, zu räumen und nebst Schlüsseln an den Kläger herauszugeben.
2. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verur[…]