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Kassendifferenzen – Kündigung Kassiererin

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Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein
Az: 6 Sa 399/09
Urteil vom 24.02.2010

1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Neumünster vom 09.09.2009 – 3 Ca 711 d/09 – teilweise abgeändert.
2. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis durch die fristgemäße Kündigung vom 30.04.2009 nicht aufgelöst worden ist.
3. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
4. Von den Kosten des Rechtsstreits (beide Rechtszüge) trägt die Klägerin ¼ und die Beklagte ¾.
5. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer ordentlichen Kündigung.
Die am … 1972 geborene Klägerin ist verheiratet und hat zwei unterhaltsberechtigte Kinder. Sie trat am 25. März 2002 in die Dienste der Beklagten. Gemäß Arbeitsvertrag vom 7. August 2002 wird die Klägerin als Verkäuferin, die auch kassiert, beschäftigt.
Nach Aufnahme ihrer Tätigkeit erhielt die Klägerin am 1. August 2002 eine Kassenschulung. Der Kassiervorgang läuft wie folgt ab: Im ersten Schritt wird die Ware gescannt, wobei der Preis hinterlegt ist. Die Summe des gesamten Einkaufs wird automatisch ermittelt. Sodann gibt die Kassiererin die ihr ausgehändigte Geldsumme ein. Die Kasse weist das Rückgeld aus. Auf der Schulung wurde der Klägerin der Kassiervorgang erklärt.
Die Kassenkräfte müssen die Kasse grundsätzlich selbst abrechnen. Anschließend werden sog. Bedienerberichte erstellt (vgl. Anlage B 8).
Mit Schreiben vom 5. November 2007 (Anlage B 1 = Bl. 20 d. A.), vom 10. Dezember 2007 (Anlage B 2 = Bl. 21 d. A.) sowie vom 12. März 2008 (Anlage B 3 = Bl. 22 d. A.) mahnte die Beklagte die Klägerin wegen Kassendifferenzen ab. In jeder Abmahnung sind zwei bzw. drei Differenzen an der Kasse der Klägerin aufgeführt. Die gerügten Differenzen belaufen sich auf 5,00 € bis 89,58 €. Die Abmahnung vom 12. März 2008 ist mit „letzte Abmahnung“ überschrieben.
Am 9. November 2007 wurde ein Testkauf durchgeführt, bei dem die Klägerin eine im Wagen des Kunden liegende Ware übersah und nicht kassierte (Anlage B 4 = Bl. 23 d. A.).
Am 16. Mai 2008 nahm die Klägerin an einer ihr angebotene[…]


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