Heranziehung bei der Meldebehörde hinterlegten Passfotos
OLG Koblenz – Az.: 3 OWi 6 SsBs 258/20 – Beschluss vom 02.10.2020
1. Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Mainz vom 9. Juli 2020 wird als unbegründet verworfen.
2. Der Betroffene hat die Kosten seines erfolglosen Rechtsmittels zu tragen (§ 46 Abs. 1 OWiG iVm. § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO).
Gründe
I.
1.
Mit Bußgeldbescheid vom 26. August 2019 hat die Zentrale Bußgeldstelle beim Polizeipräsidium … gegen den Betroffenen wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 31 km/h eine Geldbuße von 150,- Euro festgesetzt und ein einmonatiges Fahrverbot verhängt. Zuvor hatte sie den Betroffenen, der Halter des gemessenen Pkws mit dem amtlichen Kennzeichen … ist, mit Schreiben vom 24. Juni 2019 angehört. Nachdem dieser sich zu dem Tatvorwurf nicht geäußert hatte, bat die Bußgeldbehörde mit Schreiben vom 16. Juli 2019 die Einwohnermeldebehörde der Stadt … um Übersendung eines Vergleichsfotos des Betroffenen zum Zwecke der Fahreridentifizierung, dem diese Behörde am 22. Juli 2019 nachkam.
2.
Mit dem im Tenor genannten Urteil hat das Amtsgericht gegen den Betroffenen wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 31 km/h auf die bereits im Bußgeldbescheid festgesetzten Rechtsfolgen erkannt.
Gegen das Urteil hat der Betroffene am 14. August 2020 Rechtsbeschwerde eingelegt. Er rügt, dass die Bußgeldbehörde sein Personalausweisfoto angefordert habe, was einen Verstoß gegen § 24 Abs. 2 Personalausweisgesetz (PAuswG) darstelle. Dieser vorsätzlich begangene, erhebliche Gesetzesverstoß gebiete unter dem Gedanken des Opportunitätsgrundsatzes die Einstellung des Verfahrens. Eine Sanktionierung mittels der Rechts- und Regelfolgen der Bußgeldkatalogverordnung sei damit nicht vereinbar. Darüber hinaus beanstandet der Betroffene, dass die Bußgeldakte elektronisch geführt worden sei, da es in Rheinland-Pfalz mangels Rechtsverordnung zu § 110a OWiG an einer Rechtsgrundlage hierfür fehle. Insoweit werde sein Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung aus Art. 4a Abs. 1 Satz 1 der Landesverfassung Rheinland-Pfalz verletzt. Des Weiteren wendet der Betroffene ein, dass das Messfoto nicht geeignet gewesen sei, ihn als Fahrer zu identifizieren. Er rügt ferner die Erhöhung der Regelgeldbuße von 120,- Euro auf 150,- Euro und beanstandet, dass das Gericht die von ihm vo[…]