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Rechtsanwälte Kotz GbR

Strom- und Gasversorgung – Versorgung eines Hinterliegergrundstücks

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LG Chemnitz – Az.: 3 S 313/15 – Urteil vom 04.08.2017

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Endurteil des Amtsgerichts Aue vom 29.06.2015 – Aktenzeichen: H 1 C 575/14 – wird zurückgewiesen.

2. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

5. Beschluss:

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird festgesetzt auf EUR 4.000,00.
Gründe
I.

Gemäß § 540 Abs. 1 Ziff. 1 ZPO wird auf die tatsächlichen Feststellungen des Ausgangsurteils Bezug genommen. Diese sind im Hinblick auf das Berufungsvorbringen der Parteien zu ergänzen wie folgt:

Die Beklagte verfolgt mit der Berufung den erstinstanzlichen Klageabweisungsantrag fort. Das Amtsgericht habe zu Unrecht der Beklagten die Beweislast für die „Alternativlösung“ auferlegt, also die Möglichkeit der anderweitigen Leitungsführung, weitgehend über das Grundstück des anderen Anschlussnehmers (Flurstück …). Aufgrund des in 2. Instanz erholten Gutachtens stehe zudem fest, dass die anderweitige Leitungsführung möglich sei, jedenfalls sei die Inanspruchnahme des Grundstücks der Beklagten ausschließlich von der Zumutbarkeit für den Netzbetreiber abhängig, weshalb die vom BGH in anderweitigem Zusammenhang (Verhältnis der Netznutzer untereinander) genannten Erwägungen nicht ohne weiteres übertragbar seien.

Die Klägerin verteidigt das ergangene Urteil. Der von der Beklagten herangezogene Sonderfall einer Unzumutbarkeit setze voraus, dass der Anschluss des anderen Anschlussnehmers ausschließlich über dessen eigenes Grundstück möglich sein müsse. Dieser Gesichtspunkt sei vorliegend schon nicht gegeben; im Übrigen stehe die Leitungsführung im Ermessen des Netzbetreibers; relevant seien vor allem technischer Aufwand und entstehende Kosten. Vorliegend werde einerseits durch die Verlegung entlang der bereits vorhandenen Abwasserleitungsstrasse keine zusätzliche Beeinträchtigung verursacht, andererseits durch alternative Trassenführungen erheblicher zusätzlicher Aufwand die Folge, u. a. eine Umsetzung des Hausanschlusskastens innerhalb des anzuschließenden Anwesens oder höhere Kosten bei der Erforderlichkeit von Bohrungen, Treppenquerung etc.

Zu den weiteren Einzelheiten des jeweiligen Parteivorbringens sowie zu den wechselseitigen Anträgen wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Hauptverhandlungsprotokolle vom 02.03.2016 und 04.05.2017 Bezug genommen. Die Kammer hat Beweis erhoben durch Einholung eines sc[…]


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